Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, kollidiert der Eigentumsvorbehalt mit § 950 I 1 BGB: „Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes.“ Mit dem Erwerb erlöschen die Rechte am Stoff (§ 950 II BGB) — der Vorbehalt wäre wertlos.
Die Rechtsfolge des § 950 BGB ist zwingend. Sie tritt kraft Gesetzes ein und steht nicht zur Disposition der Parteien; eine Klausel, die anordnet, das Eigentum solle abweichend von § 950 BGB beim Lieferanten bleiben, ist wirkungslos.
Die Verarbeitungsklausel ist gleichwohl wirksam, aber aus einem anderen Grund. Sie ändert die Rechtsfolge nicht, sondern bestimmt den Tatbestand: wer als Hersteller anzusehen ist. Hersteller ist nicht zwingend, wer die Maschine bedient, sondern derjenige, für dessen Rechnung und in dessen Namen die Verarbeitung nach der Verkehrsanschauung geschieht. Vereinbaren die Parteien, dass der Verarbeitende für den Lieferanten tätig wird, prägt das die Verkehrsanschauung; der Lieferant erwirbt das Eigentum an der neuen Sache kraft Gesetzes, nicht kraft Vertrags.
Die Klausel bestimmt den Hersteller, nicht die Rechtsfolge — wer sie umgekehrt liest, begründet ein Ergebnis, das das Gesetz nicht zulässt.