Die vier Gestalten des Eigentumsvorbehalts (§ 449 BGB)

Sachenrecht · Eigentum, Besitz und dingliche Sicherheiten · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Eigentumsvorbehalt kommt in der Praxis in vier Gestalten vor. Drei davon sind wirksam, eine hat der Gesetzgeber für nichtig erklärt.

GestaltWas vereinbart wirdNormWirkung
einfacher EVEigentum geht mit vollständiger Zahlung dieses Kaufpreises über§ 449 I BGBAuslegungsregel, Grundfall
verlängerter EVzusätzlich: Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Vorausabtretung der Kaufpreisforderung; oder eine Verarbeitungsklausel§ 185 I BGB, § 398 BGB, § 950 BGBder Vorbehalt setzt sich am Erlös oder am neuen Erzeugnis fort
erweiterter EVEigentum geht erst über, wenn auch andere Forderungen des Verkäufers getilgt sind (Kontokorrent- oder Saldovorbehalt)§ 449 I BGBwirksam, solange es Forderungen des Verkäufers sind
KonzernvorbehaltEigentum geht erst über, wenn auch Forderungen eines Dritten erfüllt sind§ 449 III BGBnichtig

§ 449 III BGB ist die einzige echte Grenze und formuliert scharf: Die Vereinbarung ist nichtig, „soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt“. Die Teilnichtigkeit lässt den Vorbehalt im Übrigen bestehen — das Wort „soweit“ trägt das.

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