Der Eigentumsvorbehalt kommt in der Praxis in vier Gestalten vor. Drei davon sind wirksam, eine hat der Gesetzgeber für nichtig erklärt.
| Gestalt | Was vereinbart wird | Norm | Wirkung |
|---|---|---|---|
| einfacher EV | Eigentum geht mit vollständiger Zahlung dieses Kaufpreises über | § 449 I BGB | Auslegungsregel, Grundfall |
| verlängerter EV | zusätzlich: Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Vorausabtretung der Kaufpreisforderung; oder eine Verarbeitungsklausel | § 185 I BGB, § 398 BGB, § 950 BGB | der Vorbehalt setzt sich am Erlös oder am neuen Erzeugnis fort |
| erweiterter EV | Eigentum geht erst über, wenn auch andere Forderungen des Verkäufers getilgt sind (Kontokorrent- oder Saldovorbehalt) | § 449 I BGB | wirksam, solange es Forderungen des Verkäufers sind |
| Konzernvorbehalt | Eigentum geht erst über, wenn auch Forderungen eines Dritten erfüllt sind | § 449 III BGB | nichtig |
§ 449 III BGB ist die einzige echte Grenze und formuliert scharf: Die Vereinbarung ist nichtig, „soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt“. Die Teilnichtigkeit lässt den Vorbehalt im Übrigen bestehen — das Wort „soweit“ trägt das.