Der Eigentumsvorbehalt steht in einer einzigen Vorschrift, § 449 BGB, und deren erster Absatz sagt nur, was die Parteien im Zweifel gewollt haben. Alles Weitere ist Konstruktion — und diese Konstruktion ist der Grund, warum das Feld zum Prüfungsstoff gehört: Aus einer aufschiebenden Bedingung entsteht eine dingliche Rechtsposition, die das Gesetz nirgends nennt, die aber übertragen, verpfändet, gepfändet, gutgläubig erworben und nach § 823 I BGB geschützt werden kann.
Für die Klausur ist der Vorbehaltskauf deshalb selten das Thema. Das Thema ist, was während der Schwebezeit passiert: Der Käufer verkauft weiter, ein Gläubiger pfändet, die Sache wird verarbeitet, ein Dritter erwirbt gutgläubig, der Verkäufer tritt zurück. Jede dieser Wendungen trifft eine Rechtsposition, die zwischen Nichts und Eigentum liegt, und für jede muss man sagen können, was genau übergeht.
Drei Fragen beantwortet dieses Feld:
- Wann entsteht das Anwartschaftsrecht, und was macht es zu mehr als einer bloßen Aussicht?
- Wie überträgt man es, und warum nach §§ 929 ff. BGB analog und nicht nach § 398 BGB?
- Was passiert mit ihm, wenn die Sache verarbeitet, weiterverkauft oder das Vorbehaltsverhältnis aufgehoben wird?