Bei der Hypothek stimmt der Satz beinahe. Bei der Grundschuld stimmt er nie — und die erste Frage lautet nicht, ob gezahlt wurde, sondern worauf.
Zahlt der Eigentümer auf die Forderung, erlischt sie nach § 362 I BGB. Die Grundschuld bleibt, wo sie ist; sie sichert nur nichts mehr, und der Eigentümer bekommt Einrede und Rückgewähranspruch. Zahlt er auf die Grundschuld, geht sie analog § 1143 I 1 BGB auf ihn über — unmittelbar gilt die Vorschrift nicht, weil sie den Übergang der Forderung anordnet und damit unter den Filter des § 1192 I BGB fällt; die Analogie schließt eine planwidrige Lücke, denn ohne sie stünde der zahlende Eigentümer schlechter als bei der Hypothek. Es entsteht eine Eigentümergrundschuld, aus der er nach § 1197 I BGB nicht gegen sich selbst vollstrecken kann.
Sagt niemand etwas, wird ausgelegt (§§ 133, 157 BGB); bei mehreren Verbindlichkeiten hilft § 366 I BGB entsprechend. Im Zweifel will der Schuldner auf die Forderung zahlen — sie trägt die Zinsen.
Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, gilt keiner dieser Wege: §§ 1192 I, 1181 I BGB lassen das Recht erlöschen, und die nachrangigen Gläubiger rücken auf.