Die Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 BGB)

Sachenrecht · Eigentum, Besitz und dingliche Sicherheiten · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 1184 I BGB: Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek). Sie muss im Grundbuch als solche bezeichnet werden (§ 1184 II BGB).

Das ist die strengste Form der Akzessorietät, und zwei Vorschriften machen sie sichtbar. Nach § 1185 I BGB ist die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen. Die Sicherungshypothek gibt es nur als Buchhypothek. Und nach § 1185 II BGB finden die §§ 1138, 1139, 1141, 1156 BGB keine Anwendung. Entscheidend ist der Wegfall des § 1138 BGB: Der öffentliche Glaube erstreckt sich hier nicht auf die Forderung. Wer die Forderung nicht hat, bekommt sie auch nicht durch das Grundbuch. Die Fallstrecke um Wittkopp und Rauhut bliebe hier ohne Erfolg.

Denselben Weg geht die Höchstbetragshypothek. Eingetragen wird nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll; die Feststellung der Forderung bleibt vorbehalten (§ 1190 I BGB). Sie ist Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht so bezeichnet ist (§ 1190 III BGB).

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