Der Fremdbesitzerexzess ist die Stelle, an der das geschlossene System eine Tür öffnet, und zwar aus einer schlichten Wertung: Wer an ein Besitzrecht glaubt, verdient Schutz im Rahmen dieses vermeintlichen Rechts — nicht darüber hinaus.
Zwei Gruppen sind zu trennen. Der unberechtigte Fremdbesitzer glaubt an ein Besitzrecht, das gar nicht besteht, und überschreitet dessen Grenzen: der Mieter aus einem nichtigen Vertrag, der den Wagen im Gelände zu Schrott fährt, obwohl er ihn nur auf der Straße hätte fahren dürfen. Der berechtigte Fremdbesitzer hat wirklich ein Besitzrecht; bei ihm fehlt schon die Vindikationslage, und es gilt der Vertrag.
Für die erste Gruppe ist die Rechtsfolge der Punkt: § 823 I BGB unmittelbar, ohne den Umweg über § 992 BGB. Die Sperre des § 993 I Hs. 2 BGB greift nicht, weil der Besitzer für den Exzess nichts vorzuweisen hat, was ihn privilegieren würde. Wäre der vermeintliche Vertrag wirksam gewesen, hätte er für dieselbe Handlung gehaftet — und schlechter darf der Eigentümer nicht stehen, nur weil der Vertrag nichtig war.
Die Abgrenzung zu § 992 BGB ist einfach: Dort geht es um die Art des Besitzerwerbs, hier um die Art der Nutzung. Wer den Besitz sauber erlangt hat und ihn nur falsch gebraucht, ist kein Deliktsbesitzer, haftet aber trotzdem.