„Den Eigentumsvorbehalt kann man auch später noch vereinbaren.“

Sachenrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Halb richtig — und die falsche Hälfte kostet die Sicherheit.

Vereinbaren lässt sich ein Eigentumsvorbehalt zu jeder Zeit. Nur wirkt er nicht zurück. Ist die Übereignung schon unbedingt vollzogen, ist der Käufer Eigentümer, und daran ändert eine spätere Abrede nichts; der Vermerk „Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt“, der erst mit der Rechnung kommt, geht deshalb regelmäßig ins Leere. Anders liegt es, wenn der Vorbehalt vor oder bei der Übergabe erklärt wird — dann ist die Einigung von vornherein bedingt, und § 449 I BGB greift als Auslegungsregel ein.

Retten lässt sich die Lage nur durch ein neues dingliches Geschäft, und das besteht aus zwei Übereignungen: Der Käufer überträgt das Eigentum unbedingt auf den Verkäufer zurück, und der Verkäufer überträgt es sogleich wieder auf ihn — diesmal aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung (§§ 929 S. 1, 158 I BGB). Praktisch geschieht beides nach § 930 BGB, weil der Käufer die Sache behält und sie fortan für den Verkäufer besitzt. Wirtschaftlich steht am Ende dieselbe Lage wie beim ursprünglichen Vorbehalt: Der Verkäufer hat bedingtes Eigentum, der Käufer ein Anwartschaftsrecht.

Zwei Fallen bleiben. Rechte, die in der Zwischenzeit entstanden sind — ein gutgläubiger Erwerb, ein Pfändungspfandrecht, ein Vermieterpfandrecht nach § 562 I 1 BGB —, bestehen fort; die Rückübertragung räumt sie nicht ab. Und wer nur eine Klausel in die Rechnung schreibt, hat noch keine Einigung: Die Rückübertragung ist ein Vertrag und braucht zwei Erklärungen.

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