Eine Maschine steht unter Eigentumsvorbehalt auf einem Grundstück. Das Anwartschaftsrecht des Käufers wird vom Haftungsverband nach § 1120 BGB erfasst. Dann heben Verkäufer und Käufer den Kaufvertrag samt Anwartschaftsrecht wieder auf — und die Mithaftung wird gegenstandslos. Fraglich ist, ob das zulässig ist.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 – VIII ZR 244/83 (BGHZ 92, 280) bejaht das. Der amtliche Leitsatz: „Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers auf Erwerb des Eigentums an Grundstückszubehör kann von den Kaufvertragsparteien auch dann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn es von der Grundpfandhaftung nach § 1120 BGB erfasst war und diese infolge der Aufhebung des Anwartschaftsrechts gegenstandslos wird.“
Der Senat lehnt dabei ausdrücklich eine analoge Anwendung des § 1276 BGB ab, der für das Rechtspfand die Zustimmung des Pfandgläubigers zur Aufhebung verlangt. Der tragende Gedanke: Die Mithaftung des Anwartschaftsrechts ist einem Sachpfand vergleichbar, und der Sachpfandgläubiger trägt das Risiko, dass die Sache zerstört wird oder verschwindet. Wer sich auf ein Recht verlässt, das von einer fremden Vertragsbeziehung abhängt, trägt deren Ende mit.
Für die Klausur heißt das: Prüf beim Haftungsverband immer, wem der Gegenstand gehört und woran die Haftung hängt. Hängt sie an einem Anwartschaftsrecht, hängt sie an einem Vertrag — und Verträge lassen sich aufheben, ohne dass der Grundpfandgläubiger gefragt wird.