Vollstreckung von Geldforderungen — worum es geht

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Der Zweite Abschnitt des Zweiten Hauptteils, Art. 23 bis 28 VwZVG. Er wirkt auf den ersten Blick wie ein Nebengebiet — bis man bemerkt, dass jede Zwangsgeldkette in ihm endet: Die Androhung ist nach Art. 31 III 2 VwZVG ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 I VwZVG, und beigetrieben wird nach Art. 31 III 1 VwZVG „nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts“. Wer das Zwangsgeld beherrscht und die Mahnung vergisst, hat die Kette am letzten Glied zerrissen.

Drei Punkte tragen das Feld. Art. 23 I VwZVG mit drei Nummern, deren dritte — die Mahnung — die am häufigsten fehlende Voraussetzung des ganzen Gebiets ist; Art. 23 III VwZVG, der sie ausnahmsweise entbehrlich macht; und die Zuständigkeitsstufen der Art. 25 bis 27 VwZVG mit dem überraschenden Befund, dass die Vollstreckung kommunaler Geldforderungen den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist.

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