Die Mahnung im Wortlaut (Art. 23 I Nr. 3 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Ein kurzes Schreiben, das über die Zulässigkeit der ganzen Vollstreckung entscheidet. Es ist kein Bescheid und darf keine Rechtsbehelfsbelehrung bekommen — sonst entsteht der Streit um die Rechtsnatur (Feld 6.10).

Mahnung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG

Az. … Datum …

Sehr geehrte …,

mit Bescheid vom …, Ihnen zugestellt am …, wurde gegen Sie eine Forderung in Höhe von … Euro festgesetzt. Die Forderung ist am … fällig geworden. Ein Zahlungseingang ist bis heute nicht zu verzeichnen.

Sie werden hiermit aufgefordert, den Betrag von … Euro bis spätestens zum … auf das unten genannte Konto zu zahlen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Forderung ohne weitere Nach- richt beigetrieben. Die dadurch entstehenden Kosten haben Sie nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 VwZVG als Vollstreckungsschuldner zu tragen.

Dieses Schreiben ist kein Verwaltungsakt; es fordert Sie zur Leistung auf und ist Voraussetzung der Vollstreckung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG.

Zusatz bei einem fällig gewordenen Zwangsgeld

Mit Bescheid vom … wurde unter Ziffer … für den Fall, dass der Verpflich- tung aus Ziffer … nicht bis zum … nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von … Euro angedroht. Die Frist ist fruchtlos abgelaufen; das Zwangsgeld ist nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG mit Ablauf des … fällig geworden. Die Androhung ist nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG zugleich Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1 VwZVG.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Die Frist muss ab Zugang mindestens eine Woche lassen und als Datum ausgewiesen sein (Feld 6.3). Wer knapp kalkuliert, verliert die Vollstreckung.
  • Der Fälligkeitszeitpunkt wird benannt — er belegt, dass die Mahnung nach Fälligkeit ergeht.
  • Verschlossener Brief, Absendevermerk in die Akte; Nachnahme und öffentliche Bekanntmachung sind die beiden anderen zugelassenen Formen.
  • Keine Rechtsbehelfsbelehrung, keine Bescheidgestalt
  • Der Zusatz beim Zwangsgeld stellt die Brücke her: Ohne den Hinweis auf Art. 31 III 2 und 3 VwZVG bleibt unklar, welcher Leistungsbescheid gemeint ist.

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