Der Baustein
Ein kurzes Schreiben, das über die Zulässigkeit der ganzen Vollstreckung entscheidet. Es ist kein Bescheid und darf keine Rechtsbehelfsbelehrung bekommen — sonst entsteht der Streit um die Rechtsnatur (Feld 6.10).
Mahnung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG
Az. … Datum …
Sehr geehrte …,
mit Bescheid vom …, Ihnen zugestellt am …, wurde gegen Sie eine Forderung in Höhe von … Euro festgesetzt. Die Forderung ist am … fällig geworden. Ein Zahlungseingang ist bis heute nicht zu verzeichnen.
Sie werden hiermit aufgefordert, den Betrag von … Euro bis spätestens zum … auf das unten genannte Konto zu zahlen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Forderung ohne weitere Nach- richt beigetrieben. Die dadurch entstehenden Kosten haben Sie nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 VwZVG als Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Dieses Schreiben ist kein Verwaltungsakt; es fordert Sie zur Leistung auf und ist Voraussetzung der Vollstreckung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG.
Zusatz bei einem fällig gewordenen Zwangsgeld
Mit Bescheid vom … wurde unter Ziffer … für den Fall, dass der Verpflich- tung aus Ziffer … nicht bis zum … nachgekommen wird, ein Zwangsgeld in Höhe von … Euro angedroht. Die Frist ist fruchtlos abgelaufen; das Zwangsgeld ist nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG mit Ablauf des … fällig geworden. Die Androhung ist nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG zugleich Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1 VwZVG.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die Frist muss ab Zugang mindestens eine Woche lassen und als Datum ausgewiesen sein (Feld 6.3). Wer knapp kalkuliert, verliert die Vollstreckung.
- Der Fälligkeitszeitpunkt wird benannt — er belegt, dass die Mahnung nach Fälligkeit ergeht.
- Verschlossener Brief, Absendevermerk in die Akte; Nachnahme und öffentliche Bekanntmachung sind die beiden anderen zugelassenen Formen.
- Keine Rechtsbehelfsbelehrung, keine Bescheidgestalt
- Der Zusatz beim Zwangsgeld stellt die Brücke her: Ohne den Hinweis auf Art. 31 III 2 und 3 VwZVG bleibt unklar, welcher Leistungsbescheid gemeint ist.