(P) In welcher Reihenfolge wird geprüft, ob eine öffentlich-rechtliche Geldforderung beigetrieben werden darf?
- Die Prüfung läuft parallel zur Handlungsvollstreckung, aber mit anderen Normen: Statt der Androhung stehen Leistungsbescheid, Fälligkeit und Mahnung, an die Stelle der Anwendung tritt die Vollstreckungsanordnung. Die allgemeinen Voraussetzungen bleiben dieselben.
Schema · Vollstreckung einer Geldforderung
- Geltungsbereich, Art. 18 I VwZVG: ein Verwaltungsakt, der zur Leistung von Geld verpflichtet, und keine unmittelbar geltende bundesrechtliche Vollstreckungsregelung.
- Allgemeine Voraussetzungen, Art. 19 VwZVG: Vollstreckbarkeit nach Abs. 1 in einer der drei Nummern — bei Abgabenbescheiden regelmäßig Nr. 2, weil § 80 II 1 Nr. 1 VwGO dem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung nimmt — und Nichterfüllung nach Abs. 2.
- Besondere Voraussetzungen, Art. 23 I VwZVG: Zustellung, Fälligkeit, Mahnung (Ö2-6.1). Prüfen, ob die Mahnung nach Abs. 3 ausnahmsweise entbehrlich war (Ö2-6.4).
- Vollstreckungsanordnung, Art. 24 VwZVG. Sie erlässt die Anordnungsbehörde oder die für sie zuständige Kasse oder Zahlstelle; mit ihr übernimmt diese nach Abs. 2 die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Art. 19 und 23 VwZVG vorliegen (Ö2-6.6).
- Zuständige Vollstreckungsstelle nach dem Gläubiger, Art. 25 bis 27 VwZVG (Ö2-6.7).
- Durchführung nach dem jeweiligen Verfahrensrecht — bei staatlichen Forderungen nach der Abgabenordnung (Art. 25 II 1 VwZVG), bei kommunalen entsprechend den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung (Art. 26 VII 1 VwZVG).
- Einstellung, Art. 22 VwZVG, Einwendungen nach Art. 21 VwZVG bei der Anordnungsbehörde (Feld 3), Erstattung nach Art. 28 VwZVG bei zu Unrecht erfolgter Vollstreckung (Ö2-6.11).