Hier beginnt der Zweite Hauptteil des VwZVG, Art. 18 bis 41a, und mit ihm der eigentliche Gegenstand des Gebiets. Der Hauptteil hat vier Abschnitte: Gemeinsame Vorschriften, Art. 18 bis 22; Geldforderungen, Art. 23 bis 28; Erzwingung von Handlung, Duldung und Unterlassung, Art. 29 bis 39; dazu Grundrechtseinschränkung und Kosten in Art. 40 bis 41a. Die verbreiteten Angaben „Art. 18 bis 38“ oder „Art. 19 bis 27“ sind beide falsch.
Dieses Feld trägt die ersten fünf Glieder der Kette — Anwendungsbereich, Vollstreckbarkeit, Nichterfüllung, Begriffe und Zuständigkeit — und dazu die drei Vorschriften, die den Rechtsschutz gegen die Vollstreckung im Ansatz festlegen: Art. 21 VwZVG mit den Einwendungen bei der Anordnungsbehörde, Art. 21a VwZVG mit dem gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung und Art. 22 VwZVG mit den vier Einstellungsgründen.
Drei Dinge sind hier zu merken, weil sie in Darstellungen regelmäßig falsch stehen. Art. 21 VwZVG hat keine Absätze, sondern zwei Sätze; Art. 21a VwZVG ebenfalls — er wird deshalb nach Sätzen zitiert, nicht als „Art. 21a Abs. 1“. Und Art. 22 VwZVG hat keine Absätze, sondern vier Nummern.