Die unterbliebene Bekanntgabe und die Frist des übergangenen Dritten (Art. 41, 43 BayVwVfG, § 58 II VwGO)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 8 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Welche Frist läuft gegen jemanden, dem der Verwaltungsakt nie bekannt gegeben wurde, der von ihm aber weiß?

  • Der Fall trägt eine dokumentierte Aufgabe: Eine Baugenehmigung wird der Nachbarin nicht bekannt gegeben; sie erfährt von ihr, wartet und klagt spät. Die Behörde und der Bauherr halten die Klage für verfristet. Sie irren im Ausgangspunkt und haben in der Sache eine Chance — beides muss die Arbeit sauber trennen.

Schema · Frist gegen den übergangenen Dritten

  1. Ist ihm gegenüber bekannt gegeben worden? Art. 41 I 1 BayVwVfG erfasst auch den, „der von ihm betroffen wird“. Fehlt die Bekanntgabe, ist der Verwaltungsakt ihm gegenüber nach Art. 43 I 1 BayVwVfG nicht wirksam.
  2. Läuft eine Frist? Nein. § 74 I 2 VwGO knüpft die Klagefrist an die Bekanntgabe, § 70 I 1 VwGO die Widerspruchsfrist ebenso. Ohne Bekanntgabe beginnt keine von beiden — und daran ändert Kenntnis nichts. Kenntnis ist keine Bekanntgabe; das ist der Satz, mit dem die Prüfung steht und fällt.
  3. Greift § 58 II VwGO unmittelbar? Nein. Die Vorschrift setzt eine „Zustellung, Eröffnung oder Verkündung“ voraus, an die sich die Jahresfrist anschließt; genau daran fehlt es.
  4. Aber: die Grenze der Verwirkung
    • Herrschende Auffassung: Das Klagerecht des Dritten kann verwirkt werden — mit einem Zeitmoment (Zuwarten trotz sicherer Kenntnis vom Verwaltungsakt und seinem wesentlichen Inhalt) und einem Umstandsmoment (der Begünstigte durfte vertrauen und hat disponiert).
    • Für das Zeitmoment wird die Jahresfrist des § 58 II 1 VwGO entsprechend herangezogen: Wer ein Jahr nach zuverlässiger Kenntnis untätig bleibt, hat regelmäßig verwirkt. Wer nicht bekannt gegeben hat, soll nicht besser stehen als der, der falsch belehrt hat.
    • Gegenauffassung: Verwirkung sei ein Fremdkörper im Fristenrecht. Einwand: Das ließe den Begünstigten dauerhaft im Ungewissen und ist mit der Bestandskraft nicht vereinbar.
  5. Für die Arbeit
    Prüfe in dieser Reihenfolge: keine Bekanntgabe ⇒ keine Frist ⇒ Verwirkung als materielle Schranke, nicht als Fristablauf. Datiere die sichere Kenntnis auf den Tag, den der Sachverhalt hergibt, und rechne von dort ein Jahr. Und trenne davon die Begründetheit: Dass die Klage zulässig ist, sagt über den Nachbarschutz nichts.
  6. Die Folge für die Vollstreckung
    Was für die Frist gilt, gilt erst recht für die Durchsetzung. Aus einem Verwaltungsakt, der dem Dritten gegenüber nicht wirksam ist, darf gegen ihn nicht vollstreckt werden; es fehlt bereits an Art. 19 I VwZVG. Wer die Duldung eines Dritten braucht, muss ihm eine Duldungsanordnung bekannt geben.

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