Bekanntgabe und Wirksamkeit im Überblick (Art. 41, Art. 43 BayVwVfG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Dieses Feld klärt zuerst, ob es den Verwaltungsakt überhaupt gibt. Ein Bescheid, der die Behörde nie verlassen hat, ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Blatt Papier in einer Akte. Er bindet niemanden, keine Frist läuft gegen ihn, und vollstrecken kann man aus ihm nichts. Darüber entscheidet Art. 41 BayVwVfG. Er hat fünf Absätze, und seit dem 1. Januar 2025 steht in seinem zweiten Absatz etwas anderes als in jeder Darstellung, die davor geschrieben wurde. Dazu kommt Art. 43 BayVwVfG, der aus der Bekanntgabe die Wirksamkeit macht und sie bis zur Erledigung festhält.

Drei Dinge machen dieses Feld gefährlich. Erstens die Zahl vier: Wer weiter mit drei Tagen rechnet, bekommt ein falsches Datum, eine falsche Frist und ein falsches Ergebnis in der Zulässigkeit. Zweitens der Bekanntgabewille, den keine Vorschrift nennt und ohne den nichts bekannt gegeben ist. Drittens der übergangene Dritte, gegen den keine Frist läuft, auch wenn er längst von allem weiß.

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