Bekanntgabe bei mehreren Beteiligten (Art. 41, 43 BayVwVfG, Art. 8a VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 7 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wem gegenüber wird ein Verwaltungsakt wirksam, der mehrere Personen betrifft, und was geschieht, wenn die Behörde einen von ihnen übergeht?

  • Die Lage ist der Regelfall der Vollstreckung: Eine Beseitigungsanordnung trifft mehrere Miteigentümer, eine Duldungsanordnung tritt neben die Handlungsanordnung, ein Kostenbescheid ergeht gegen Gesamtschuldner. Die Bekanntgabe wirkt dabei personenbezogen, nicht als Gesamtvorgang.

Schema · Bekanntgabe bei mehreren Beteiligten

  1. Wer ist Inhaltsadressat? Zähle die Personen, die der verfügende Teil verpflichtet oder begünstigt. Jeder von ihnen ist Beteiligter nach Art. 13 I Nr. 2 BayVwVfG.
  2. Wer ist außerdem betroffen? Art. 41 I 1 BayVwVfG erfasst auch den, „der von ihm betroffen wird“ — den drittbetroffenen Nachbarn, den Mieter, den Nutzungsberechtigten. Auch ihm ist bekanntzugeben, damit der Verwaltungsakt ihm gegenüber wirksam wird.
  3. Bekanntgabe für jeden gesondert
    Es gibt keine Bekanntgabe „an alle“. Art. 43 I 1 BayVwVfG knüpft die Wirksamkeit an die Bekanntgabe gegenüber demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Fehlt sie bei einem, ist der Verwaltungsakt gegenüber diesem einen unwirksam und gegenüber allen anderen wirksam.
  4. Zwei Erleichterungen, und ihre Grenzen
    • Art. 8a S. 1 VwZVG: Betrifft ein zusammengefaßter schriftlicher Bescheid Ehegatten, Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, genügt eine Ausfertigung unter der gemeinsamen Anschrift; S. 2 verlangt auf Antrag Einzelzustellung, S. 3 erstreckt beides auf Lebenspartner. Nicht verheiratete Miteigentümer fallen nicht darunter.
    • Art. 8 I 3 VwZVG: Ein für mehrere Beteiligte bestellter Bevollmächtigter genügt für alle; Abs. 2 verlangt aber so viele Ausfertigungen, wie Beteiligte vorhanden sind.
  5. Die Folge für die Vollstreckung
    Vollstreckt werden darf nur gegen den, dem gegenüber der Grundverwaltungsakt wirksam ist. Gehört das Grundstück mehreren, braucht es entweder Anordnungen gegen alle oder eine Duldungsanordnung gegen die Übrigen — auch sie bekanntzugeben.
  6. Gegenprobe
    Ein Adressat im Bescheid, zwei Eigentümer im Sachverhalt: Dann fehlt eine Anordnung, nicht eine Bekanntgabe. Zwei Adressaten und ein Umschlag ohne die Voraussetzungen des Art. 8a VwZVG: Dann fehlt eine Bekanntgabe.

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