Art. 31 II VwZVG. „Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro. Das Zwangsgeld soll das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen.“
Verlangt: einen Betrag zwischen fünfzehn und fünfzigtausend Euro (S. 1) · der das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen erreichen soll (S. 2) · wobei das Höchstmaß überschritten werden darf, wenn es dafür nicht ausreicht (S. 3) · und das Interesse geschätzt wird (S. 4).
Der Absatz hat vier Sätze, nicht drei. Der vierte trägt die Begründung: Er verpflichtet die Behörde, das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen — und wer schätzen muss, muss die Grundlagen offenlegen (Art. 39 I BayVwVfG).
Zwei Missverständnisse. Erstens ist Satz 2 keine Obergrenze, sondern eine Untergrenze mit Sollcharakter: Ein Zwangsgeld, das billiger ist als der Rechtsbruch, verfehlt seine Beugewirkung. Zweitens erlaubt Satz 3 das Überschreiten der fünfzigtausend Euro nur, soweit das Höchstmaß zum Erreichen des wirtschaftlichen Interesses nicht ausreicht — nicht als allgemeines Ventil für hartnäckige Fälle.