(P) In welcher Reihenfolge wird eine Zwangsgeldandrohung geprüft, und welche Fehler bringen nur sie, welche die ganze Kette zu Fall?
- Die Androhung ist ein Verwaltungsakt (Art. 31 III 2 VwZVG) und wird wie jeder andere geprüft. Ihre materielle Prüfung zerfällt aber in allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, besondere Voraussetzungen des gewählten Zwangsmittels und Androhungsvoraussetzungen. Wer diese drei Ebenen vermengt, verliert die Übersicht, sobald der Sachverhalt auf einer von ihnen problematisch wird.
Schema · Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung
- Ermächtigungsgrundlage. Art. 29 I, II Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG. Bei Geldforderungen ist der Abschnitt falsch — dann Art. 23 ff. VwZVG (Ö2-6.2).
- Formelle Rechtmäßigkeit.
- Zuständigkeit, Art. 30 VwZVG: Die Anordnungsbehörde vollstreckt grundsätzlich selbst (Abs. 1 S. 1); die Kreisverwaltungsbehörde wird nur auf Ersuchen Vollstreckungsbehörde (Abs. 2 S. 1). Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen nach Abs. 3 S. 3 stets androhen, auch wo sie nicht selbst anwenden dürfen.
- Verfahren: Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG — aber Art. 28 II Nr. 5 BayVwVfG lässt davon absehen, wenn „Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen“; das Unterbleiben ist deshalb kein Fehler, sondern eine Ermessensfrage. Sie stellt sich nur, soweit die Androhung nicht mit dem Grundverwaltungsakt verbunden ist und dort schon angehört wurde.
- Form: Schriftform, Art. 36 I 1 VwZVG (Ö2-4.1); Begründung, Art. 39 I BayVwVfG — sie muss die Erwägungen zur Höhe erkennen lassen (Ö2-4.12).
- Bekanntgabe und Zustellung, Art. 36 VII VwZVG (Ö2-4.19, Ö2-4.20).
- Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen.
- Wirksamer Grundverwaltungsakt, Art. 43 I BayVwVfG — er darf rechtswidrig sein, nicht nichtig.
- Vollstreckbarkeit, Art. 19 I VwZVG in einer der drei Nummern; Nichterfüllung, Abs. 2.
- Geltungsbereich, Art. 18 I VwZVG; Abs. 2 lässt das Polizeiaufgabengesetz unberührt.
- Besondere Voraussetzungen des Zwangsgeldes. Art. 31 I VwZVG — durchsetzbar ist jede Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht, ohne Tatbestandseinschränkung (Ö2-5.4).
- Androhungsvoraussetzungen, Art. 36 VwZVG.
- Abs. 1 S. 2: angemessene, bestimmte Erfüllungsfrist (Ö2-4.3).
- Abs. 3 S. 1: ein bestimmtes Zwangsmittel; S. 2: nicht mehrere zugleich (Ö2-4.5).
- Abs. 5: der Betrag in bestimmter Höhe (Ö2-4.10).
- Abs. 6 S. 2: eine neue Androhung erst nach Erfolglosigkeit der vorigen (Ö2-4.17).
- Bestimmtheit im Übrigen, Art. 37 I BayVwVfG: Adressat, Pflicht, Zwangsmittel, Betrag, Frist (Ö2-4.6).
- Verhältnismäßigkeit und Ermessen. Art. 29 III VwZVG für die Wahl, Art. 40 BayVwVfG und Art. 31 II VwZVG für die Höhe. Häufig übersehen wird der Ermessensausfall.
- Rechtsfolge des Fehlers. Ein Fehler der Androhung macht sie rechtswidrig, nicht den Grundverwaltungsakt. Umgekehrt schlägt dessen Unwirksamkeit durch, seine bloße Rechtswidrigkeit nicht (Ö2-4.24).