Die Androhung — worum es geht

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Das größte Feld des Gebiets, und es trägt im Kern zwei Vorschriften. Art. 36 VwZVG sagt in sieben Absätzen, wie angedroht wird; Art. 31 VwZVG sagt, was die Androhung rechtlich ist und wie hoch das Zwangsgeld sein darf. An dieser Stelle sind die dokumentierten Aufgaben tatsächlich entschieden worden — zweimal an der Bestimmtheit, einmal an der Frage, ob die Androhung oder die Fälligkeitsmitteilung der richtige Angriffsgegenstand ist, und in jeder Vollstreckungsaufgabe an irgendeinem der sieben Absätze.

Drei Sätze bestimmen den Zuschnitt dieses Feldes, und alle drei werden in verbreiteten Darstellungen verschoben. Art. 36 I 1 VwZVG nimmt nicht nur „Art. 34 Satz 2“ aus, sondern auch „Art. 35“ — zwei Ausnahmen, nicht eine. Art. 36 III 1 VwZVG verlangt „ein bestimmtes Zwangsmittel“, nicht eine gesonderte Androhung für jede Verpflichtung; das Gebot, jede Handlungspflicht einzeln zu bedrohen, folgt aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 37 I BayVwVfG in Verbindung mit Art. 36 III 1 und Art. 36 V VwZVG. Und der Verwaltungsaktcharakter der Androhung steht in Art. 31 III 2 VwZVG, nicht in Satz 1 — Satz 1 ordnet die Beitreibung an, Satz 3 die Fälligkeit.

Wer das Feld beherrscht, kann drei Dinge: eine Androhung Absatz für Absatz auf Fehler abklopfen, die Grenze zwischen einer und mehreren Handlungspflichten begründen, und den Betrag des Zwangsgeldes rechnen und rechtfertigen.

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