Der Baustein
Die öffentliche Zustellung ist der Weg, den die Akte geht, wenn der Pflichtige verschwunden ist — und der einzige, der ohne jede Mitwirkung des Empfängers auskommt. Sie besteht aus zwei Schriftstücken: der Anordnung, die in der Akte bleibt, und der Benachrichtigung, die aushängt. Beide sind kurz, beide sind formstreng.
Aktenvermerk und Anordnung der öffentlichen Zustellung
Verfahren: Beseitigungsanordnung vom …, Az. … Zustellungsadressat: … , letzte bekannte Anschrift …
I. Der Zustellungsadressat ist unter der letzten bekannten Anschrift nicht mehr zu erreichen. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt vom … ergab keine neue Anschrift. Ein Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter ist nicht bestellt und nicht ermittelbar.
II. Die Zustellung des Bescheids vom … wird nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZVG durch öffentliche Bekanntmachung angeordnet.
…, den … (Unterschrift — zeichnungsberechtigt nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VwZVG)
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung
Die … (Behörde) stellt ein Dokument öffentlich zu.
Zustellungsadressat: … , zuletzt wohnhaft … Datum des Dokuments: … Aktenzeichen: … Einsichtnahme: Das Dokument kann bei der … (Behörde), Zimmer … , während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweis: Das Dokument wird öffentlich zugestellt. Durch die Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung dieser Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind (Art. 15 Abs. 2 Satz 6 VwZVG).
Tag der Bekanntmachung: …
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die vier Pflichtangaben des Art. 15 II 2 VwZVG sind vollständig aufzunehmen, sonst ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß bewirkt; am häufigsten vergessen wird Nr. 4, die Stelle der Einsichtnahme. Der Hinweis nach S. 3 ist Pflicht, bei Ladungen tritt der nach S. 4 hinzu.
- Der Aktenvermerk nach S. 5 verlangt zwei Daten: von wann bis wann ausgehängt wurde — auch wenn für die Frist allein der Tag der Bekanntmachung zählt.
- Der Inhalt des Dokuments gehört nicht in die Benachrichtigung
Bekanntgemacht wird eine Benachrichtigung, nicht der Bescheid; das unterscheidet Art. 15 VwZVG von der öffentlichen Bekanntgabe nach Art. 41 IV 1 BayVwVfG, bei der gerade der verfügende Teil bekanntgemacht wird. - Die Ermittlungen gehören in den Vermerk
Ohne dokumentierte Nachforschung ist der Aufenthaltsort nicht „unbekannt“, sondern nur der Behörde nicht bekannt.