Zustellung mit Postzustellungsurkunde (Art. 3 VwZVG)

Öffentliches Recht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 3 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Art. 3 Abs. 1 VwZVG

„Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.“ Absatz 2 Satz 1. „Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend.“

Verlangt: Zustellungsauftrag der Behörde · verschlossener Umschlag · vorbereiteter Vordruck · Ausführung nach den §§ 177 bis 182 ZPO · Rückgabe der ausgefüllten Urkunde.

Das ist die sicherste und deshalb häufigste Zustellungsart, und sie ist die einzige, die eine öffentliche Urkunde hervorbringt: § 182 I 2 ZPO erklärt § 418 ZPO für anwendbar, so dass die Urkunde vollen Beweis der bezeugten Tatsachen begründet. Dazu Feld 2.7.

Drei Einzelheiten sind zu beachten. Erstens verweist Art. 3 II 1 VwZVG auf die §§ 177 bis 182 ZPO — nicht auf § 171 ZPO, der die Zustellung an Bevollmächtigte regelt. Für sie gilt in Bayern Art. 8 VwZVG, und der ist strenger. Zweitens modifiziert Art. 3 II 2 VwZVG den § 181 I ZPO: Als Niederlegungsstelle kommt zusätzlich die auftraggebende Behörde in Betracht, sofern sie am Zustellungsort oder am Sitz des zuständigen Amtsgerichts ansässig ist. Drittens schreibt Art. 3 II 3 VwZVG die Verwendung der Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vor — für Urkunde, Auftrag, Umschlag und die Mitteilung nach § 181 I 3 ZPO. Ein selbst gebastelter Vordruck ist ein Formfehler.

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