Die Entscheidung. Sie ist die schwierigste des Gebiets und die, an der eine dokumentierte Aufgabe hing. Zwei Wege, die beide zum Stopp der Vollstreckung führen können, mit verschiedenen Adressaten, Fristen und Prüfungsmaßstäben.
| Anfechtung | Einwendung nach Art. 21 VwZVG | |
|---|---|---|
| Gegenstand | Ein Fehler der Maßnahme selbst — Androhung, Anwendung, Kostenbescheid | Der zu vollstreckende Anspruch |
| Adressat | Verwaltungsgericht, § 42 I VwGO | Anordnungsbehörde, Art. 21 S. 1 VwZVG |
| Zeitliche Grenze | Klagefrist, § 74 VwGO | Grund erst nach Erlass entstanden, Art. 21 S. 2 |
| Weitere Grenze | Art. 38 I 3 VwZVG bei unanfechtbarem, nicht verbundenem Grundakt | Grund mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend zu machen |
| Ergebnis | Aufhebung der Maßnahme | Einstellung nach Art. 22 Nr. 1 VwZVG |
| Eilrechtsschutz | § 80 V VwGO mit Art. 21a S. 1, 2 VwZVG | Ebenso gegen den ablehnenden Bescheid |
Schema · Anfechtung oder Einwendung
- Worauf bezieht sich der Einwand? Auf das Ob und Wie der Vollstreckungsmaßnahme — zu kurze Frist, zu hohes Zwangsgeld, zwei Mittel zugleich angedroht, nicht zugestellt? Dann Anfechtung. Auf den Bestand der zu vollstreckenden Pflicht — erfüllt, erloschen, auf einen anderen übergegangen? Dann Art. 21 VwZVG.
- Wann ist der Grund entstanden? Vor Erlass des Grundverwaltungsakts: Art. 21 S. 2 VwZVG sperrt; der Einwand ist präkludiert. Nach Erlass: Art. 21 VwZVG ist offen.
- Ist der Grund noch mit förmlichen Rechtsbehelfen geltend zu machen? Wenn ja, ist die Einwendung nach Art. 21 S. 2 Halbsatz 2 VwZVG unzulässig — dann anfechten.
- Beides kann nebeneinander stehen. Der Bearbeiter trennt die Einwände und ordnet jeden einzeln zu; das ist die eigentliche Leistung.
Gegenprobe. Käme der Einwand auch dann in Betracht, wenn die Behörde formal alles richtig gemacht hätte? Dann Einwendung. Setzt er voraus, dass man einen Fehler des Vollstreckungsverfahrens benennt? Dann Anfechtung.