Teilurteil, Zwischenurteil, Trennung und Verbindung (§§ 93, 109, 110 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Wie wird entschieden, wenn nur ein Teil der Sache entscheidungsreif ist, oder wenn mehrere Begehren in einem Verfahren nicht zusammengehören?

  • Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt vier Werkzeuge bereit, mit denen ein Verfahren zerlegt oder gebündelt wird. In der Klausur treten sie auf, wenn ein Antrag in einen anderen Rechtsweg gehört oder wenn ein Begehren aus tatsächlichen Gründen noch nicht spruchreif ist.

Schema · Die vier Werkzeuge

  1. Das Teilurteil, § 110 VwGO
    „Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.“
    • Voraussetzung ist die Teilbarkeit: Der entschiedene Teil muss vom Rest unabhängig sein, sonst drohen widersprechende Entscheidungen.
    • Das Teilurteil ist ein Endurteil über seinen Teil; § 124 Abs. 1 VwGO nennt es ausdrücklich.
    • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben regelmäßig dem Schlussurteil vorbehalten; das Teilurteil enthält dann nur den Sachausspruch. Wer eine Kostenquote in ein Teilurteil schreibt, entscheidet über etwas, das er noch nicht übersehen kann.
  2. Das Zwischenurteil über die Zulässigkeit, § 109 VwGO
    „Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.“
    • Sinnvoll, wenn die Zulässigkeit streitig und die Begründetheit aufwendig ist — etwa bei einer zweifelhaften Klagebefugnis vor einer Beweisaufnahme.
    • Ebenfalls berufungsfähig nach § 124 Abs. 1 VwGO.
  3. Das Grundurteil, § 111 VwGO
    „Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.“ Der Anwendungsbereich ist die allgemeine Leistungsklage auf Geld, nicht die Anfechtungsklage gegen einen Geldbescheid.
  4. Verbindung und Trennung, § 93 VwGO
    Satz 1: „Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen.“ Satz 2: „Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.“
    • § 93 Satz 2 VwGO ist die Abtrennung — das Werkzeug, wenn in einer Klage mehrere Begehren stecken, von denen eines nicht in den Verwaltungsrechtsweg gehört oder aus anderen Gründen gesondert zu behandeln ist. Das abgetrennte Verfahren bekommt ein eigenes Aktenzeichen und eine eigene Entscheidung.
    • Der Beschluss über Verbindung und Trennung ist nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
  5. Die Reihenfolge in der Klausur
    Steckt in der Klage ein Begehren, für das der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, wird zuerst abgetrennt (§ 93 Satz 2 VwGO), dann für das abgetrennte Verfahren der Rechtsweg für unzulässig erklärt und verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO mit § 17a Abs. 2 GVG, siehe Feld 1.5), und über den Rest wird durch Urteil entschieden. Es entstehen zwei Entscheidungen in einer Arbeit.
  6. Die Auswirkung auf die Besetzung
    § 6 Abs. 2 VwGO sperrt die Übertragung auf den Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung vor der Kammer — „es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist“. Die drei Urteilsformen dieses Schemas öffnen die Sperre also wieder.
  7. Der Streitwert
    Wird ein Verfahren getrennt, ist für jedes Verfahren ein eigener Streitwert festzusetzen; bei der Verbindung werden die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.

Examenstreffer: Genau diese Konstellation war in 2025/I Nr. 7 zu bearbeiten. Zu fertigen waren ein Verweisungsbeschluss und ein Urteil — die einzige der 40 dokumentierten Aufgaben mit zwei Gerichtsentscheidungen in einer Arbeit. Prozessual ausgewiesen sind die Abtrennung nach § 93 Satz 2 VwGO, die Erklärung der Unzulässigkeit des Rechtswegs und die Verweisung an das Amtsgericht, im Übrigen die Sachentscheidung über Fortsetzungsfeststellungsklagen samt den Fallgruppen des Feststellungsinteresses, die Unzulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage und — ausdrücklich — die Angabe des jeweils statthaften Rechtsmittels und der einzuhaltenden Frist. Der letzte Punkt ist der Grund, weshalb die Rechtsmittelbelehrung in beiden Formen (Feld 7.18) und die Beschwerdebelehrung gegen Beschlüsse zum Pflichtstoff dieses Gebiets gehören.

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