(P) Worin unterscheidet sich die Sprache des Urteils von der des Gutachtens?
- Ein Urteil stellt fest und begründet; ein Gutachten fragt und prüft. Die Umstellung ist mechanisch erlernbar.
Schema · Die sieben Regeln der Urteilssprache
- Das Ergebnis steht vorn
Jeder Abschnitt beginnt mit dem Ergebnis, nicht mit der Frage. „Die Klage ist zulässig.“ „Der Bescheid ist rechtswidrig.“ Danach folgt die Begründung, eingeleitet mit „denn“, „weil“, „Das folgt daraus, dass …“. - Kein Gutachtenstil
Gestrichen werden: „fraglich ist“, „zu prüfen ist“, „problematisch könnte sein“, „in Betracht kommt“, „dies wäre der Fall, wenn“. Ersatz: die Feststellung mit ihrer Begründung. - Kein Konjunktiv in den Gründen
Der Konjunktiv gehört in den Tatbestand, wo das Vorbringen der Beteiligten referiert wird. In den Gründen spricht das Gericht — im Indikativ. - Die Zeitformen sind verteilt
Tatbestand: Imperfekt für den Sachverhalt, Präsens für den Einleitungssatz und die Anträge, Konjunktiv für das Vorbringen. Gründe: Präsens für die rechtliche Würdigung („Der Bescheid ist rechtswidrig“), Imperfekt nur dort, wo ein vergangener Zustand gewürdigt wird (Fortsetzungsfeststellung: „war rechtswidrig“) und im abschließenden Satz vor dem Tenorbezug („Der Bescheid war deshalb aufzuheben“). - Auf die Beteiligten wird mit ihrer Verfahrensrolle Bezug genommen
„Der Kläger“, „der Beklagte“, „die Beigeladene“ — nicht mit Namen, nicht mit „die Behörde“, wenn der Rechtsträger gemeint ist. Bei mehreren: „die Klägerin zu 1“, „der Kläger zu 2“. - Die Bezugnahme ersetzt Wiederholung
§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO für den Tatbestand; in den Gründen die Formel „Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 1. verwiesen.“ Was einmal gesagt ist, wird nicht zweimal gesagt. - Die Gliederung folgt römischen und arabischen Ziffern
I., II. für Zulässigkeit und Begründetheit, darunter 1., 2., darunter a), b). Mehr als drei Ebenen braucht kein verwaltungsgerichtliches Urteil.
Die drei Formeln, die jeder Abschnitt braucht
- Einstieg: „Die Klage ist zulässig und begründet.“ / „Die zulässige Klage ist unbegründet.“
- Übergang: „Der Bescheid findet in Art. … keine Rechtsgrundlage.“ / „Die Anordnung ist formell rechtmäßig.“
- Abschluss: „Der Bescheid war deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).“ — das Imperfekt markiert den Rückbezug auf den Tenor.