(P) Was geschieht mit einer Klage, wenn sich der Streit während des Verfahrens erledigt — und wovon hängt es ab, welchen Weg das Gericht geht?
- Die Erledigung ist kein einheitliches Institut, sondern eine Weggabelung mit drei Ausgängen. Sie entscheidet über die Entscheidungsform (Urteil oder Beschluss), über den Kostenmaßstab und darüber, ob überhaupt noch in der Sache entschieden wird.
Schema · Erledigung im Prozess
- Was Erledigung ist
Der Wegfall der Beschwer: Der Verwaltungsakt verliert seine Regelungswirkung (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) oder das Begehren wird auf andere Weise gegenstandslos.- Erledigend wirken: Aufhebung durch die Behörde, Zeitablauf, Erfüllung der Pflicht, Untergang des Regelungsobjekts, Erteilung der begehrten Genehmigung.
- Nicht erledigend wirken: der Vollzug durch Ersatzvornahme (der Verwaltungsakt bleibt Rechtsgrund), die Zahlung einer festgesetzten Geldforderung, eine Änderung der Rechtslage.
- Weg 1: übereinstimmende Erledigungserklärung
Erklären beide Beteiligte die Hauptsache für erledigt, wird das Verfahren beendet; das Gericht entscheidet nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch Beschluss nach billigem Ermessen über die Kosten, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.- § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO fingiert die Erledigung, wenn der Beklagte der Erklärung des Klägers nicht binnen zwei Wochen seit Zustellung widerspricht und vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
- Der Beschluss ist nach § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO stets zu begründen.
- Weg 2: einseitige Erledigungserklärung
Erklärt nur der Kläger, widerspricht der Beklagte, liegt darin eine Änderung des Klagebegehrens in einen Antrag auf Feststellung, dass die Klage sich erledigt hat — nach herrschender Meinung keine Klageänderung (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 3 ZPO). Das Gericht entscheidet durch Urteil; es prüft, ob die Klage bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob Erledigung eingetreten ist.- Praktisch häufiger und für den Kläger günstiger ist die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO — sie führt zu einer Sachentscheidung mit Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO statt zu einer Billigkeitsentscheidung.
- Weg 3: keine Erklärung
Bleibt die Erledigung unerklärt, bleibt die Klage anhängig — und sie wird unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Das Gericht weist ab; zuvor ist nach § 86 Abs. 3 VwGO auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. - Die Abgrenzung zur Klagerücknahme
§ 92 Abs. 1 VwGO — die Rücknahme ist eine Prozesserklärung ohne Erledigungsbezug; sie führt nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Einstellung durch unanfechtbaren Beschluss, und die Kosten trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO stets der Kläger. Wer in Wahrheit zurücknehmen will, sollte nicht für erledigt erklären, und umgekehrt. - Sonderfall § 161 Abs. 3 VwGO
In den Fällen des § 75 VwGO fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. - Wo der Unterschied im Tenor sichtbar wird
Übereinstimmende Erklärung ⇒ Beschluss: „Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt …“ Einseitige Erklärung ⇒ Urteil: „Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat“ oder Klageabweisung. Fortsetzungsfeststellung ⇒ Urteil: „Es wird festgestellt, dass der Bescheid … rechtswidrig gewesen ist.“