Der Zulässigkeitsabschnitt der Entscheidungsgründe (§ 117 II Nr. 5 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Die Zulässigkeit steht am Anfang der Entscheidungsgründe und ist so kurz wie möglich zu halten. Was unproblematisch ist, wird in einem Satz zusammengefasst; was trägt, bekommt einen eigenen Absatz. Der Gutachtenstil ist zu vermeiden — kein „fraglich ist“, kein „problematisch könnte sein“.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO); der Kläger wendet sich gegen die in Nummer 1 des Bescheids vom … getroffene Regelung. Ein Vorverfahren war nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO nicht durchzuführen.

Der Kläger ist klagebefugt. Als Nachbar kann er die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nur verlangen, wenn diese gegen eine auch seinem Schutz dienende Vorschrift verstößt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erscheint nach seinem Vorbringen nicht von vornherein ausgeschlossen; das genügt für § 42 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist fristgerecht erhoben. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger nicht bekanntgegeben, so dass ihm gegenüber weder die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt wurde. Sein Anfechtungsrecht ist auch nicht verwirkt; er hat von dem Vorhaben erst am … sichere Kenntnis erlangt und bereits am … Klage erhoben.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Der erste Satz nimmt das Ergebnis vorweg
    „Die Klage hat Erfolg“ oder „Die zulässige Klage ist unbegründet“ — der Leser soll nach einer Zeile wissen, wohin es geht.
  • Reihenfolge: Rechtsweg und Zuständigkeit nur, wenn problematisch; dann Klageart, Beteiligtenfähigkeit und richtiger Beklagter (nur bei Bedarf; die bayerische Praxis prüft § 78 VwGO stattdessen als Passivlegitimation am Anfang der Begründetheit), Klagebefugnis, Vorverfahren, Frist, Rechtsschutzbedürfnis. Die Beiladung gehört nicht in die Zulässigkeit — sie ist im Rubrum dokumentiert und beruht auf einem eigenen Beschluss.
  • Unproblematisches wird gebündelt: „Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.“ Ein Satz. Beteiligten- und Prozessfähigkeit werden ohne Anlass nicht eigens abgehandelt.
  • Mehrere Anträge werden getrennt und mit eigenen Gliederungspunkten versehen; ein Antrag kann zulässig, der andere unzulässig sein.
  • Ist die Klage insgesamt unzulässig, endet die Entscheidung dort. Ausführungen zur Begründetheit gehören dann in ein Hilfsgutachten, nicht in die Gründe.

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