Der Aufbau des Tatbestands

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) In welcher Reihenfolge wird der Tatbestand geschrieben, und welche Zeitform gilt wo?

  • Der Tatbestand hat eine feste Gliederung. Sie ist keine Konvention, sondern folgt der Struktur des Verfahrens: erst was geschehen ist, dann was die Beteiligten daraus machen, dann was sie beantragen. Wer sie einhält, schreibt ihn in vierzig Minuten; wer sie nicht einhält, schreibt ihn zweimal.

Schema · Aufbau des Tatbestands

  1. Einleitungssatz
    Ein Satz, der sagt, worum gestritten wird. „Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung.“ Er ist keine Zusammenfassung des Falls, sondern eine Orientierung. Präsens.
  2. Unstreitiger Sachverhalt
    Die Tatsachen, über die kein Streit besteht: Beteiligte, Grundstück, Vorhaben, Vorgeschichte. Imperfekt (Präteritum), Perfekt für das, was in die Gegenwart hineinreicht. Kein Konjunktiv — Unstreitiges wird behauptet, nicht referiert.
  3. Das Verwaltungsverfahren
    Antrag, Anhörung, Beteiligung anderer Stellen, Bescheid mit seinem Inhalt und seiner Begründung im Wesentlichen, Bekanntgabe. Imperfekt. Der Bescheidinhalt wird wiedergegeben, nicht zitiert — es sei denn, der genaue Wortlaut ist streitentscheidend, etwa bei der Bestimmtheit.
  4. Etwaiges Vorverfahren
    [BAY] Regelmäßig entfallen, Art. 12 Abs. 2 AGVwGO.
  5. Klageerhebung und Vorbringen des Klägers
    Datum der Klageerhebung, dann seine Argumente in indirekter Rede mit Konjunktiv: „Der Kläger trägt vor, das Gebäude werde seit 1990 unverändert genutzt; die Behörde habe von der Nutzung Kenntnis gehabt.“
  6. Der Klageantrag, abgesetzt und wörtlich
  7. Antrag des Beklagten, abgesetzt und wörtlich
  8. Vorbringen des Beklagten, ebenfalls im Konjunktiv.
  9. Beigeladener: sein Antrag, wenn er einen gestellt hat, und sein Vorbringen. Hat er keinen Antrag gestellt, wird das vermerkt — es hat Folgen für die Kosten (§ 154 Abs. 3 VwGO).
  10. Prozessgeschichte
    Beiladungsbeschluss, Beweisaufnahme, Augenschein, Erledigungserklärungen, Klageänderung, mündliche Verhandlung. Imperfekt oder Perfekt.
  11. Bezugnahme
    „Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom … Bezug genommen.“

Die drei Regeln, die den Unterschied machen

  • Der Tatbestand enthält keine Wertungen und keine Rechtsansichten des Gerichts
    Was das Gericht meint, steht in den Gründen. Wörter wie „zu Recht“, „zutreffend“, „offensichtlich“ sind hier verboten.
  • Er enthält alles, was die Gründe brauchen
    Was in den Gründen verwertet wird, muss im Tatbestand stehen — sonst hängt die Begründung in der Luft. Das ist die Gegenprobe: Gründe durchgehen und jede Tatsache im Tatbestand suchen.
  • Er wird zuletzt geschrieben oder zuletzt geprüft
    Erst wenn feststeht, worauf die Entscheidung beruht, weiß man, was „wesentlicher Inhalt“ ist.

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