(P) In welcher Reihenfolge wird der Tatbestand geschrieben, und welche Zeitform gilt wo?
- Der Tatbestand hat eine feste Gliederung. Sie ist keine Konvention, sondern folgt der Struktur des Verfahrens: erst was geschehen ist, dann was die Beteiligten daraus machen, dann was sie beantragen. Wer sie einhält, schreibt ihn in vierzig Minuten; wer sie nicht einhält, schreibt ihn zweimal.
Schema · Aufbau des Tatbestands
- Einleitungssatz
Ein Satz, der sagt, worum gestritten wird. „Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung.“ Er ist keine Zusammenfassung des Falls, sondern eine Orientierung. Präsens. - Unstreitiger Sachverhalt
Die Tatsachen, über die kein Streit besteht: Beteiligte, Grundstück, Vorhaben, Vorgeschichte. Imperfekt (Präteritum), Perfekt für das, was in die Gegenwart hineinreicht. Kein Konjunktiv — Unstreitiges wird behauptet, nicht referiert. - Das Verwaltungsverfahren
Antrag, Anhörung, Beteiligung anderer Stellen, Bescheid mit seinem Inhalt und seiner Begründung im Wesentlichen, Bekanntgabe. Imperfekt. Der Bescheidinhalt wird wiedergegeben, nicht zitiert — es sei denn, der genaue Wortlaut ist streitentscheidend, etwa bei der Bestimmtheit. - Etwaiges Vorverfahren
[BAY]Regelmäßig entfallen, Art. 12 Abs. 2 AGVwGO. - Klageerhebung und Vorbringen des Klägers
Datum der Klageerhebung, dann seine Argumente in indirekter Rede mit Konjunktiv: „Der Kläger trägt vor, das Gebäude werde seit 1990 unverändert genutzt; die Behörde habe von der Nutzung Kenntnis gehabt.“ - Der Klageantrag, abgesetzt und wörtlich
- Antrag des Beklagten, abgesetzt und wörtlich
- Vorbringen des Beklagten, ebenfalls im Konjunktiv.
- Beigeladener: sein Antrag, wenn er einen gestellt hat, und sein Vorbringen. Hat er keinen Antrag gestellt, wird das vermerkt — es hat Folgen für die Kosten (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- Prozessgeschichte
Beiladungsbeschluss, Beweisaufnahme, Augenschein, Erledigungserklärungen, Klageänderung, mündliche Verhandlung. Imperfekt oder Perfekt. - Bezugnahme
„Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom … Bezug genommen.“
Die drei Regeln, die den Unterschied machen
- Der Tatbestand enthält keine Wertungen und keine Rechtsansichten des Gerichts
Was das Gericht meint, steht in den Gründen. Wörter wie „zu Recht“, „zutreffend“, „offensichtlich“ sind hier verboten. - Er enthält alles, was die Gründe brauchen
Was in den Gründen verwertet wird, muss im Tatbestand stehen — sonst hängt die Begründung in der Luft. Das ist die Gegenprobe: Gründe durchgehen und jede Tatsache im Tatbestand suchen. - Er wird zuletzt geschrieben oder zuletzt geprüft
Erst wenn feststeht, worauf die Entscheidung beruht, weiß man, was „wesentlicher Inhalt“ ist.