Feststellungsinteresse bei tiefgreifendem Grundrechtseingriff und Wiederholungsgefahr (§ 113 I 4 VwGO)

Öffentliches Recht V · Sicherheitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Die vierte Fallgruppe des Feststellungsinteresses ist die anspruchsvollste. Sie verlangt zwei Dinge zugleich. Die Maßnahme muss einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen, und sie muss sich nach dem typischen Verlauf so kurzfristig erledigen, dass Rechtsschutz in der Hauptsache sonst nicht zu erlangen wäre. Der Grund liegt in der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG.

Beide Merkmale musst du feststellen. Allein die kurze Dauer genügt nicht. Ein Platzverweis von zwei Stunden erledigt sich zwar typischerweise rasch, der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist aber regelmäßig nicht tiefgreifend. Allein das Gewicht des Eingriffs genügt ebenso wenig, wenn sich die Maßnahme nicht typischerweise vor einer gerichtlichen Entscheidung erledigt.

Ob ein Eingriff tiefgreifend ist, beurteilst du mit Orientierungsmerkmalen. Sieht das Grundgesetz für die Maßnahme einen Richtervorbehalt vor, spricht das regelmäßig für das besondere Gewicht. Das gilt für die Freiheitsentziehung nach Art. 104 II GG und die Durchsuchung der Wohnung nach Art. 13 II GG. Auch ein Eingriff in die Menschenwürde ist immer schwerwiegend. Bei der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG verlangst du besondere Umstände des Einzelfalls.

Ein weiterer Punkt ist die eigene Betroffenheit. Das Feststellungsinteresse hat nur, wer selbst von der Maßnahme getroffen wurde. Entscheidend ist, dass für ihn selbst Rechtsschutz in der Hauptsache nicht rechtzeitig zu erlangen war.

Die Wiederholungsgefahr verlangt konkrete Anhaltspunkte, dass die Behörde bei im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut so handeln wird. Eine bloße Möglichkeit genügt nicht. Du brauchst Tatsachen wie eine gleichbleibende Lage, eine bekannte Praxis oder eine Ankündigung der Behörde.

Ein fortbestehender Eintrag in einer polizeilichen Datei kann belegen, dass die Behörde bei der nächsten Gelegenheit auf die frühere Maßnahme zurückgreifen wird. Das stützt die Wiederholungsgefahr. Der Eintrag kann auch ein Rehabilitationsinteresse tragen, wenn er den Betroffenen fortdauernd in ein schlechtes Licht rückt. Du fragst deshalb im Sachverhalt, ob etwas gespeichert wurde und was die Behörde damit tut.

Eine Wohnung wird nach Art. 23 I 1 Nr. 3 PAG auf Anordnung der Polizei bei Gefahr im Verzug durchsucht. Die Durchsuchung dauert eine Stunde. Danach klagt der Wohnungsinhaber auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.

Die Durchsuchung ist ein tiefgreifender Eingriff in Art. 13 GG, für den das Grundgesetz in Absatz 2 einen Richtervorbehalt vorsieht. Sie erledigt sich typischerweise innerhalb kurzer Zeit, bevor ein Gericht entscheidet. Der Kläger ist selbst Wohnungsinhaber. Damit trägt die vierte Fallgruppe das Feststellungsinteresse. Auf ein Präjudizinteresse kommt es nicht an.

Zu diesem Modul gehören 3 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema