(P) Die Maßnahme ist vorbei. Welche Klage ist statthaft, und woraus folgt das Feststellungsinteresse?
- Das ist die typische prozessuale Zusatzfrage des Sicherheitsrechts: Polizeiliche Maßnahmen erledigen sich fast immer, bevor ein Gericht sie prüfen kann. Der Aufbau der Klage, ihr Tenor und das Urteilshandwerk gehören zum Prozessrecht; hier steht nur, welcher Rechtsbehelf an welche Maßnahme anknüpft.
Schema · Der Rechtsbehelf nach der Erledigung
- War die Maßnahme ein Verwaltungsakt? Wenn nein, weiter bei Schritt 4.
- Wann ist die Erledigung eingetreten?
- Nach Klageerhebung ⇒ § 113 I 4 VwGO unmittelbar.
- Vor Klageerhebung ⇒ § 113 I 4 VwGO analog. Der Wortlaut setzt eine erhobene Klage voraus („Hat sich der Verwaltungsakt vorher … erledigt“), die Interessenlage ist dieselbe, und es wäre ein Wertungswiderspruch, den schnell Erledigten schlechter zu stellen.
- Das berechtigte Interesse an der Feststellung
Vier Fallgruppen, und in der Arbeit wird die benannt, die der Sachverhalt trägt:- Wiederholungsgefahr — konkrete Anhaltspunkte, dass die Behörde bei im Wesentlichen unveränderten Umständen wieder so verfahren wird.
- Rehabilitationsinteresse — die Maßnahme wirkt diskriminierend fort; typisch bei Ingewahrsamnahme, Durchsuchung, erkennungsdienstlicher Behandlung in der Öffentlichkeit.
- Präjudizinteresse — Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses; es entfällt, wenn sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hatte, weil dann das ordentliche Gericht ohnehin selbst prüft.
- Tiefgreifender Grundrechtseingriff bei typischerweise kurzfristiger Erledigung — die Fallgruppe, die Art. 19 IV GG dem Polizeirecht abverlangt: Freiheitsentziehung, Wohnungsdurchsuchung, Platzverweis von wenigen Stunden.
- War die Maßnahme Realakt? Dann § 43 I VwGO — festzustellen ist, dass das Handeln rechtswidrig war beziehungsweise ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht besteht. Bei erledigten Realakten wird verbreitet auch § 113 I 4 VwGO analog herangezogen; im Ergebnis unterscheidet sich beides nicht, weil das Feststellungsinteresse denselben Fallgruppen folgt. In der Arbeit wird eine Linie gewählt und die andere in einem Satz erwähnt.
- Ist die Maßnahme noch nicht erledigt? Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO gegen den Verwaltungsakt; allgemeine Leistungsklage auf Unterlassen oder auf Folgenbeseitigung beim Realakt; der Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist und die Vollziehung rückgängig gemacht werden soll.
- Das Vorverfahren entfällt
§ 68 I 2 VwGO mit Art. 12 II AGVwGO: „Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.“ Sicherheits- und Polizeirecht gehören nicht zu den Ausnahmebereichen des Art. 12 I AGVwGO. - Der richtige Beklagte, § 78 I Nr. 1 VwGO
Rechtsträgerprinzip: bei polizeilichem Handeln stets der Freistaat Bayern (Art. 1 II POG) — auch dann, wenn die Polizei auf Weisung einer Sicherheitsbehörde tätig geworden ist; bei einer Maßnahme der Gemeinde die Gemeinde; bei Landratsamt, Regierung und Staatsministerium der Freistaat. - Die abdrängende Sonderzuweisung bei der Freiheitsentziehung
Für die Ingewahrsamnahme nach Art. 17 PAG entscheidet das Amtsgericht: Art. 18 PAG verweist auf Art. 97 PAG, und nach Art. 97 V 1 PAG kann die festgehaltene Person nach Beendigung binnen eines Monats die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist; zuständig ist nach Art. 98 II Nr. 2 PAG das Amtsgericht, in dessen Bezirk sie in Gewahrsam genommen wurde. Für die Freiheitsentziehung ist der Verwaltungsrechtsweg damit versperrt — für die begleitenden Maßnahmen, etwa einen Platzverweis oder eine Sicherstellung, bleibt er offen.