Die Klageart gegen die erledigte Maßnahme (§ 113 I 4 VwGO analog)

Öffentliches Recht V · Sicherheitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 12 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Die Maßnahme ist vorbei. Welche Klage ist statthaft, und woraus folgt das Feststellungsinteresse?

  • Das ist die typische prozessuale Zusatzfrage des Sicherheitsrechts: Polizeiliche Maßnahmen erledigen sich fast immer, bevor ein Gericht sie prüfen kann. Der Aufbau der Klage, ihr Tenor und das Urteilshandwerk gehören zum Prozessrecht; hier steht nur, welcher Rechtsbehelf an welche Maßnahme anknüpft.

Schema · Der Rechtsbehelf nach der Erledigung

  1. War die Maßnahme ein Verwaltungsakt? Wenn nein, weiter bei Schritt 4.
  2. Wann ist die Erledigung eingetreten?
    • Nach Klageerhebung ⇒ § 113 I 4 VwGO unmittelbar.
    • Vor Klageerhebung ⇒ § 113 I 4 VwGO analog. Der Wortlaut setzt eine erhobene Klage voraus („Hat sich der Verwaltungsakt vorher … erledigt“), die Interessenlage ist dieselbe, und es wäre ein Wertungswiderspruch, den schnell Erledigten schlechter zu stellen.
  3. Das berechtigte Interesse an der Feststellung
    Vier Fallgruppen, und in der Arbeit wird die benannt, die der Sachverhalt trägt:
    • Wiederholungsgefahr — konkrete Anhaltspunkte, dass die Behörde bei im Wesentlichen unveränderten Umständen wieder so verfahren wird.
    • Rehabilitationsinteresse — die Maßnahme wirkt diskriminierend fort; typisch bei Ingewahrsamnahme, Durchsuchung, erkennungsdienstlicher Behandlung in der Öffentlichkeit.
    • Präjudizinteresse — Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses; es entfällt, wenn sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hatte, weil dann das ordentliche Gericht ohnehin selbst prüft.
    • Tiefgreifender Grundrechtseingriff bei typischerweise kurzfristiger Erledigung — die Fallgruppe, die Art. 19 IV GG dem Polizeirecht abverlangt: Freiheitsentziehung, Wohnungsdurchsuchung, Platzverweis von wenigen Stunden.
  4. War die Maßnahme Realakt? Dann § 43 I VwGO — festzustellen ist, dass das Handeln rechtswidrig war beziehungsweise ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht besteht. Bei erledigten Realakten wird verbreitet auch § 113 I 4 VwGO analog herangezogen; im Ergebnis unterscheidet sich beides nicht, weil das Feststellungsinteresse denselben Fallgruppen folgt. In der Arbeit wird eine Linie gewählt und die andere in einem Satz erwähnt.
  5. Ist die Maßnahme noch nicht erledigt? Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1 VwGO gegen den Verwaltungsakt; allgemeine Leistungsklage auf Unterlassen oder auf Folgenbeseitigung beim Realakt; der Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO, wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen ist und die Vollziehung rückgängig gemacht werden soll.
  6. Das Vorverfahren entfällt
    § 68 I 2 VwGO mit Art. 12 II AGVwGO: „Soweit in Abs. 1 nichts Abweichendes geregelt ist, entfällt das Vorverfahren nach § 68 VwGO.“ Sicherheits- und Polizeirecht gehören nicht zu den Ausnahmebereichen des Art. 12 I AGVwGO.
  7. Der richtige Beklagte, § 78 I Nr. 1 VwGO
    Rechtsträgerprinzip: bei polizeilichem Handeln stets der Freistaat Bayern (Art. 1 II POG) — auch dann, wenn die Polizei auf Weisung einer Sicherheitsbehörde tätig geworden ist; bei einer Maßnahme der Gemeinde die Gemeinde; bei Landratsamt, Regierung und Staatsministerium der Freistaat.
  8. Die abdrängende Sonderzuweisung bei der Freiheitsentziehung
    Für die Ingewahrsamnahme nach Art. 17 PAG entscheidet das Amtsgericht: Art. 18 PAG verweist auf Art. 97 PAG, und nach Art. 97 V 1 PAG kann die festgehaltene Person nach Beendigung binnen eines Monats die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist; zuständig ist nach Art. 98 II Nr. 2 PAG das Amtsgericht, in dessen Bezirk sie in Gewahrsam genommen wurde. Für die Freiheitsentziehung ist der Verwaltungsrechtsweg damit versperrt — für die begleitenden Maßnahmen, etwa einen Platzverweis oder eine Sicherstellung, bleibt er offen.

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