„Bei einer Projektförderung aus Landesmitteln, deren Zuwendungsbetrag 10 000 € nicht übersteigt und die nach Ablauf des 30. Juni 2025 gewährt wird, muss ein Verwendungsnachweis nur erbracht werden, wenn die zuständige Stelle diesen bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Erfüllung des Zuwendungszwecks zu erwarten war, verlangt hat.“
Satz 3
„Ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung in den nach Satz 2 bestimmten Fällen ganz oder teilweise nicht nachgewiesen, ist der Zuwendungsbescheid ohne Rücksicht auf die Höhe des nicht zweckentsprechend verwendeten Anteils in vollem Umfang zu widerrufen.“
Verlangt: eine Projektförderung · aus Landesmitteln · Zuwendungsbetrag nicht über 10 000 Euro · Gewährung nach Ablauf des 30. Juni 2025 · und ein Verlangen der Stelle binnen drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Zweckerfüllung zu erwarten war.
Diese Vorschrift ist neu, und keine ältere Darstellung kennt sie. Sie kehrt die Grundregel um: Wo Art. 44 I 2 BayHO die Behörde verpflichtet, den Verwendungsnachweis zu regeln, macht Art. 44a I 1 BayHO ihn für kleine Projektförderungen zur Ausnahme, die die Stelle aktiv anfordern muss. Nach Art. 44a I 2 BayHO hat sie ihn zu verlangen bei Anhaltspunkten für eine nicht zweckentsprechende Verwendung (Nr. 1) und darüber hinaus in mindestens 10 % der gleichartigen Fälle des Kalenderjahres nach dem Zufallsprinzip (Nr. 2). Nach Art. 44a II BayHO gilt für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und ihre öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse dieselbe Regel bis 100 000 Euro.
Der scharfe Satz ist Art. 44a I 3 BayHO: Bleibt in den Fällen des Satzes 2 der angeforderte Nachweis auch nur teilweise aus, ist der Bescheid in vollem Umfang zu widerrufen — gebunden, ohne Ermessen, ohne Rücksicht auf die Quote. Das ist mehr als das intendierte Ermessen der allgemeinen Regel (Ö8-6.13): Hier gibt es überhaupt kein Ermessen, und wer den Widerruf gleichwohl mit einer Ermessenserwägung begründet, hat die Norm nicht gelesen. Art. 44a I 4 BayHO nimmt davon nur den Fall aus, dass der Empfänger selbst anzeigt, die Zuwendung nicht in voller Höhe benötigt zu haben.