(P) Ein Bewerber beruft sich auf eine Förderrichtlinie. Woran wird gemessen: an ihrem Text oder an dem, was die Behörde tut?
- An dem, was die Behörde tut. Die Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift und damit Innenrecht; sie steht in keinem Gesetzblatt, sie wird nicht verkündet, und sie bindet nur die nachgeordnete Stelle. Außenwirkung entsteht erst mittelbar: über Art. 3 I GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis. Deshalb ist die Richtlinie in der Arbeit kein Auslegungsgegenstand, sondern ein Beweismittel für die Praxis.
Schema · Anspruch auf eine Zuwendung
- Gibt es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage? Selten, aber vorrangig — dann normale Subsumtion, und die Richtlinie ist bedeutungslos. Fehlt sie, liegt eine Etatzuwendung vor: Grundlage ist allein der Haushaltsplan mit Art. 23, Art. 44 BayHO und die dazu ergangene Richtlinie.
- Rechtsnatur der Richtlinie
Verwaltungsvorschrift, kein Rechtssatz. Kein Vertrauensschutz aus dem Text, keine Verkündungspflicht, keine Inzidentkontrolle wie bei einer Satzung (Feld 3). - Ständige Verwaltungspraxis feststellen
Nicht: „Nach Nr. 4.2 der Richtlinie werden nur Vorhaben ab 50 000 Euro gefördert.“ Sondern: „Die Behörde hat in den zurückliegenden Jahren ausnahmslos nur Vorhaben ab 50 000 Euro gefördert.“ Die Praxis ist eine Tatsache; sie steht im Sachverhalt oder sie steht nicht. - Selbstbindung über Art. 3 I GG
Wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln. Zur Prüfung des Gleichheitssatzes selbst siehe Feld 1; hier genügt der Dreischritt: Vergleichsgruppe benennen, Ungleichbehandlung feststellen, sachlichen Grund suchen. - Weicht die Behörde ab? Dann ist zu unterscheiden:
- Abweichung im Einzelfall ohne sachlichen Grund: Verstoß gegen Art. 3 I GG, der Bescheid ist rechtswidrig.
- Abweichung im Einzelfall mit sachlichem Grund: zulässig; der Gleichheitssatz verlangt keine Erstarrung.
- Änderung der Praxis für die Zukunft: jederzeit zulässig, auch ohne Änderung des Richtlinientextes. Die Selbstbindung wirkt nicht in die Zukunft.
- Umgekehrter Fall: die Praxis weicht vom Text ab
Maßgeblich ist die Praxis. Eine Richtlinie, die die Behörde nie angewandt hat, bindet niemanden; eine ungeschriebene, aber ausnahmslos geübte Handhabung bindet sehr wohl. - Grenze nach oben
Die Praxis darf ihrerseits nicht willkürlich und nicht gesetzwidrig sein. Eine rechtswidrige Praxis erzeugt keine Selbstbindung — es gibt keine Gleichheit im Unrecht. - Rechtsfolge
Regelmäßig kein Anspruch auf die Zuwendung, sondern auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Ö8-6.4).
Länge in der Klausur
Zwei bis vier Sätze für die Rechtsnatur, ein Satz für die Praxis, zwei bis drei Sätze für Art. 3 I GG. Wer die Richtlinie Nummer für Nummer auslegt, schreibt eine Seite zu viel und trifft den Punkt nicht.