Prüfungsschema zur Selbstbindung bei Zuwendungsrichtlinien (Art. 3 I GG)

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Ein Bewerber beruft sich auf eine Förderrichtlinie. Woran wird gemessen: an ihrem Text oder an dem, was die Behörde tut?

  • An dem, was die Behörde tut. Die Richtlinie ist eine Verwaltungsvorschrift und damit Innenrecht; sie steht in keinem Gesetzblatt, sie wird nicht verkündet, und sie bindet nur die nachgeordnete Stelle. Außenwirkung entsteht erst mittelbar: über Art. 3 I GG in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis. Deshalb ist die Richtlinie in der Arbeit kein Auslegungsgegenstand, sondern ein Beweismittel für die Praxis.

Schema · Anspruch auf eine Zuwendung

  1. Gibt es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage? Selten, aber vorrangig — dann normale Subsumtion, und die Richtlinie ist bedeutungslos. Fehlt sie, liegt eine Etatzuwendung vor: Grundlage ist allein der Haushaltsplan mit Art. 23, Art. 44 BayHO und die dazu ergangene Richtlinie.
  2. Rechtsnatur der Richtlinie
    Verwaltungsvorschrift, kein Rechtssatz. Kein Vertrauensschutz aus dem Text, keine Verkündungspflicht, keine Inzidentkontrolle wie bei einer Satzung (Feld 3).
  3. Ständige Verwaltungspraxis feststellen
    Nicht: „Nach Nr. 4.2 der Richtlinie werden nur Vorhaben ab 50 000 Euro gefördert.“ Sondern: „Die Behörde hat in den zurückliegenden Jahren ausnahmslos nur Vorhaben ab 50 000 Euro gefördert.“ Die Praxis ist eine Tatsache; sie steht im Sachverhalt oder sie steht nicht.
  4. Selbstbindung über Art. 3 I GG
    Wesentlich Gleiches ist gleich zu behandeln. Zur Prüfung des Gleichheitssatzes selbst siehe Feld 1; hier genügt der Dreischritt: Vergleichsgruppe benennen, Ungleichbehandlung feststellen, sachlichen Grund suchen.
  5. Weicht die Behörde ab? Dann ist zu unterscheiden:
  • Abweichung im Einzelfall ohne sachlichen Grund: Verstoß gegen Art. 3 I GG, der Bescheid ist rechtswidrig.
  • Abweichung im Einzelfall mit sachlichem Grund: zulässig; der Gleichheitssatz verlangt keine Erstarrung.
  • Änderung der Praxis für die Zukunft: jederzeit zulässig, auch ohne Änderung des Richtlinientextes. Die Selbstbindung wirkt nicht in die Zukunft.
  1. Umgekehrter Fall: die Praxis weicht vom Text ab
    Maßgeblich ist die Praxis. Eine Richtlinie, die die Behörde nie angewandt hat, bindet niemanden; eine ungeschriebene, aber ausnahmslos geübte Handhabung bindet sehr wohl.
  2. Grenze nach oben
    Die Praxis darf ihrerseits nicht willkürlich und nicht gesetzwidrig sein. Eine rechtswidrige Praxis erzeugt keine Selbstbindung — es gibt keine Gleichheit im Unrecht.
  3. Rechtsfolge
    Regelmäßig kein Anspruch auf die Zuwendung, sondern auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Ö8-6.4).

Länge in der Klausur

Zwei bis vier Sätze für die Rechtsnatur, ein Satz für die Praxis, zwei bis drei Sätze für Art. 3 I GG. Wer die Richtlinie Nummer für Nummer auslegt, schreibt eine Seite zu viel und trifft den Punkt nicht.

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