Die Entscheidung
Bevor der Rechtsweg feststeht, muss die Handlungsform feststehen. Drei Gestaltungen kommen vor, und sie führen zu drei verschiedenen Klagen gegen drei verschiedene Beklagte.
Kriterien
| Einstufige Bewilligung | Zweistufige Vergabe | Beleihung, Art. 44 III BayHO | |
|---|---|---|---|
| Typischer Fall | verlorener Zuschuss durch Bescheid | Bescheid über das „Ob“, privatrechtlicher Darlehensvertrag über das „Wie“ | Förderbank oder Verein vergibt im eigenen Namen |
| Erste Stufe | Verwaltungsakt, Art. 35 S. 1 BayVwVfG | Verwaltungsakt | Verwaltungsakt des Beliehenen |
| Zweite Stufe | fehlt | privatrechtlicher Vertrag, ordentlicher Rechtsweg | fehlt oder öffentlich-rechtlich |
| Rechtsweg für das „Ob“ | § 40 I 1 VwGO | § 40 I 1 VwGO | § 40 I 1 VwGO |
| Richtiger Beklagter | Rechtsträger der Behörde, § 78 I Nr. 1 VwGO | wie links | der Beliehene selbst |
| Rückforderung | Art. 49a BayVwVfG | Kehrseitentheorie: öffentlich-rechtlich, soweit die erste Stufe es war | Art. 49a BayVwVfG durch den Beliehenen |
Die Zwei-Stufen-Theorie ist keine Dogmatik um ihrer selbst willen, sondern eine Antwort auf die Flucht ins Privatrecht: Die Entscheidung über das „Ob“ der Förderung ist grundrechtsgebunden und bleibt deshalb öffentlich-rechtlich, auch wenn die Abwicklung privatrechtlich gestaltet wird. Beim verlorenen Zuschuss gibt es keine zweite Stufe — er wird bewilligt und ausgezahlt, damit ist alles öffentlich-rechtlich. Die zweite Stufe erscheint erst dort, wo ein Darlehen, eine Bürgschaft oder eine Übereignung folgt.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Art. 54 ff. BayVwVfG ist die dritte Möglichkeit und die seltenste: In sechzehn Terminen kam er in keiner der vierzig Aufgaben vor. Er ist zu erwägen, wo die Förderung an eine Gegenleistung des Empfängers gekoppelt wird — dann Art. 56 BayVwVfG mit dem Koppelungsverbot. In der Klausur genügt regelmäßig ein Satz, warum kein Vertrag, sondern ein Bescheid vorliegt: weil die Behörde einseitig geregelt und der Empfänger nur beantragt und angenommen hat.
Die Gegenprobe
Steht in der Arbeit „Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil die Zwei-Stufen-Theorie gilt“, ist nichts gesagt — die Theorie begründet die öffentlich-rechtliche Natur nur für die erste Stufe. Steht dort „Die Rückforderung ist zivilrechtlich, weil die Auszahlung über einen Vertrag lief“, fehlt die Kehrseitentheorie: Die Rückforderung folgt der Rechtsnatur der Bewilligung, nicht der Auszahlung.