Handlungsform der Zuwendung: Bescheid, zweistufige Vergabe und Beleihung (Art. 44 BayHO)

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Bevor der Rechtsweg feststeht, muss die Handlungsform feststehen. Drei Gestaltungen kommen vor, und sie führen zu drei verschiedenen Klagen gegen drei verschiedene Beklagte.

Kriterien

Einstufige BewilligungZweistufige VergabeBeleihung, Art. 44 III BayHO
Typischer Fallverlorener Zuschuss durch BescheidBescheid über das „Ob“, privatrechtlicher Darlehensvertrag über das „Wie“Förderbank oder Verein vergibt im eigenen Namen
Erste StufeVerwaltungsakt, Art. 35 S. 1 BayVwVfGVerwaltungsaktVerwaltungsakt des Beliehenen
Zweite Stufefehltprivatrechtlicher Vertrag, ordentlicher Rechtswegfehlt oder öffentlich-rechtlich
Rechtsweg für das „Ob“§ 40 I 1 VwGO§ 40 I 1 VwGO§ 40 I 1 VwGO
Richtiger BeklagterRechtsträger der Behörde, § 78 I Nr. 1 VwGOwie linksder Beliehene selbst
RückforderungArt. 49a BayVwVfGKehrseitentheorie: öffentlich-rechtlich, soweit die erste Stufe es warArt. 49a BayVwVfG durch den Beliehenen

Die Zwei-Stufen-Theorie ist keine Dogmatik um ihrer selbst willen, sondern eine Antwort auf die Flucht ins Privatrecht: Die Entscheidung über das „Ob“ der Förderung ist grundrechtsgebunden und bleibt deshalb öffentlich-rechtlich, auch wenn die Abwicklung privatrechtlich gestaltet wird. Beim verlorenen Zuschuss gibt es keine zweite Stufe — er wird bewilligt und ausgezahlt, damit ist alles öffentlich-rechtlich. Die zweite Stufe erscheint erst dort, wo ein Darlehen, eine Bürgschaft oder eine Übereignung folgt.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Art. 54 ff. BayVwVfG ist die dritte Möglichkeit und die seltenste: In sechzehn Terminen kam er in keiner der vierzig Aufgaben vor. Er ist zu erwägen, wo die Förderung an eine Gegenleistung des Empfängers gekoppelt wird — dann Art. 56 BayVwVfG mit dem Koppelungsverbot. In der Klausur genügt regelmäßig ein Satz, warum kein Vertrag, sondern ein Bescheid vorliegt: weil die Behörde einseitig geregelt und der Empfänger nur beantragt und angenommen hat.

Die Gegenprobe

Steht in der Arbeit „Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil die Zwei-Stufen-Theorie gilt“, ist nichts gesagt — die Theorie begründet die öffentlich-rechtliche Natur nur für die erste Stufe. Steht dort „Die Rückforderung ist zivilrechtlich, weil die Auszahlung über einen Vertrag lief“, fehlt die Kehrseitentheorie: Die Rückforderung folgt der Rechtsnatur der Bewilligung, nicht der Auszahlung.

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