Gleichheitssatz in der Ermessensausübung (Art. 3 I GG, Art. 40 BayVwVfG)

Öffentliches Recht VIII · Querschnitte und besondere Materien · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 2 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Streit

Die Behörde hat Ermessen und übt es in gleich gelagerten Fällen unterschiedlich aus. Wie wirkt Art. 3 I GG darauf ein — als Ermessensgrenze, als eigener Anspruch, oder gar nicht? Die Frage entscheidet, wie der Antrag formuliert wird und was das Gericht aussprechen darf.

Der Ausgangspunkt

Art. 40 BayVwVfG verlangt die Ausübung des Ermessens „entsprechend dem Zweck der Ermächtigung“ und die Einhaltung „der gesetzlichen Grenzen“; § 114 S. 1 VwGO gibt dem Gericht denselben Maßstab. Ob Art. 3 I GG zu diesen Grenzen gehört, steht dort nicht.

  1. Herrschende Auffassung: Art. 3 I GG ist eine gesetzliche Grenze des Ermessens
    • Die Grundrechte binden die vollziehende Gewalt unmittelbar, Art. 1 III GG; Art. 3 I GG gehört damit zu den „gesetzlichen Grenzen“ im Sinn des Art. 40 BayVwVfG.
    • Die Folge: Wer ohne sachlichen Grund von seiner eigenen ständigen Praxis abweicht, begeht einen Ermessensfehlgebrauch. Der Fehler wird nach § 114 S. 1 VwGO festgestellt; ein zusätzlicher Prüfungspunkt „Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG“ ist eine Doppelung.
    • Argument aus der Praktikabilität: Anders ließe sich die Selbstbindung prozessual nicht durchsetzen, weil Art. 3 I GG allein keinen Leistungsanspruch begründet.
  2. Gegenauffassung: Art. 3 I GG wirkt als eigenständiger Maßstab neben dem Ermessensfehler
    • Der Gleichheitssatz sei ein Grundrecht und kein Bestandteil der einfachgesetzlichen Ermessensschranken; er sei deshalb gesondert zu prüfen.
    • Einwand: Das führt zu zwei Prüfungen desselben Sachverhalts mit demselben Ergebnis. In der Sache besteht kein Unterschied — der Streit ist ein Aufbaustreit und wird in einem Satz erledigt.
  3. Wo es praktisch trägt — drei Punkte
    • Der Anspruch ist ein Bescheidungsanspruch
      Aus Art. 3 I GG folgt in der Regel kein Anspruch auf die begehrte Leistung, sondern nur auf eine gleichmäßige Entscheidung. Der Tenor lautet daher in der Regel auf Neubescheidung, § 113 V 2 VwGO, nicht auf Verpflichtung.
    • Die Praxis, nicht der Text
      Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung; die Verwaltungsvorschrift ist nur ihr Indiz. Ö8-1.10.
    • Die rechtswidrige Praxis bindet nicht
      Keine Gleichheit im Unrecht, Ö8-1.11 — mit der dort beschriebenen Verschiebung auf das Ermessen, wenn die Behörde die Praxis fortsetzt.
  4. Für die Arbeit
    Ein Satz zur Einordnung — „Art. 3 Abs. 1 GG gehört zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens“ —, dann die Prüfung als Ermessensfehlgebrauch, dann der Tenor. Der Aufbaustreit bekommt keine drei Zeilen.

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