(P) Wie wird die Verhältnismäßigkeit geprüft, und wie viel Text bekommt jede Stufe?
- Die Prüfung hat vier Stufen, und die Verteilung des Textes ist so ungleich wie ihre praktische Bedeutung: Stufe eins und zwei zusammen ein bis zwei Sätze, Stufe drei zwei bis drei, Stufe vier der ganze Rest.
Schema · Die Verhältnismäßigkeit
- Legitimer Zweck
- Welchen Zweck verfolgt die Maßnahme oder die Norm? Er ist dem Gesetz, der Begründung oder dem Sachverhalt zu entnehmen, nicht zu erfinden.
- Legitim ist jeder Zweck, den die Verfassung nicht verbietet. Nicht legitim sind: der reine Schutz vor Wettbewerb, die Erzielung von Einnahmen als alleiniger Zweck einer ordnungsrechtlichen Maßnahme, die Sanktion für vergangenes Verhalten durch eine Präventivmaßnahme.
- Ein Satz
- Geeignetheit
- Die Maßnahme muss den Zweck fördern können; sie muss ihn nicht erreichen. Der Maßstab ist denkbar niedrig, und die Stufe scheitert fast nie.
- Ein Satz, und zwar ein bejahender. Wer hier eine halbe Seite schreibt, hat die Gewichtung verfehlt.
- Erforderlichkeit
- Kein gleich wirksames, milderes Mittel. Beide Merkmale müssen benannt werden, und das mildere Mittel muss konkret sein.
- Zwei bis drei Sätze: Mittel benennen, Wirksamkeitsvergleich, Ergebnis. Ö8-2.5.
- Angemessenheit
- Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des verfolgten Zwecks. Hier wird gewertet, und hier steht, was den Fall entscheidet.
- Der ganze Rest — bei einem Nebenpunkt drei Sätze, bei einem Schwerpunkt eine halbe Seite. Ö8-2.7.
- Ergebnis in einem Satz, mit der Folge für den Streitgegenstand.
Die Verteilung in Zahlen
Von fünf Sätzen entfallen einer auf den Zweck, ein halber auf die Geeignetheit, anderthalb auf die Erforderlichkeit und zwei auf die Angemessenheit. Von einer halben Seite entfallen zwei Zeilen auf Zweck und Geeignetheit, fünf auf die Erforderlichkeit und der Rest auf die Angemessenheit. Wer alle vier Stufen gleich lang schreibt, hat drei Stufen zu lang und eine zu kurz.
Wo der Prüfungsmaßstab herkommt
Bei einem Freiheitsrecht aus dem Grundrecht selbst; bei Art. 12 I GG mit der Stufe der Regelung, Ö8-1.21. Bei einer sicherheitsrechtlichen Maßnahme in Bayern zusätzlich aus Art. 4 PAG oder Art. 8 LStVG — dann werden die Absätze zitiert, nicht nur der Artikel. Bei einer Norm mit einem Einschätzungsspielraum des Normgebers, Ö8-2.10.