Der Baustein
Er steht im Bescheid, unter „Gründe“, im zweiten Teil nach der Subsumtion unter den Tatbestand — und er steht in der gerichtlichen Arbeit an derselben Stelle noch einmal, dort als Prüfung, ob die Behörde das Nötige geschrieben hat. Er hat zwei Fassungen: eine für den Regelfall und eine für den atypischen. Die zweite ist die, an der Aufgaben hängen.
Fassung 1 — der Regelfall
Die Voraussetzungen des Art. … liegen damit vor.
Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist jedoch dahin vorgeprägt, dass der Widerruf im Regelfall auszusprechen ist; das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift („soll“) und aus ihrem Zweck, die zweckentsprechende Verwendung öffentlicher Mittel zu sichern. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt liegt nicht vor. Gründe, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere hat die Empfängerin weder auf eine Zusage vertraut noch die Verzögerung unverschuldet herbeigeführt.
Der Widerruf ist auch verhältnismäßig. …
Fassung 2 — der atypische Fall
Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde; dieses ist dahin vorgeprägt, dass der Widerruf im Regelfall auszusprechen ist. Hier liegt jedoch ein atypischer Fall vor: Die Empfängerin hat die Nachweise fristgerecht abgesandt und den Verlust auf dem Postweg noch vor Fristablauf angezeigt; die Verzögerung hat sie nicht zu vertreten. Die Behörde hat deshalb eine eigene Abwägung getroffen.
Für den Widerruf spricht … . Gegen ihn spricht … . Die Behörde hat sich für … entschieden, weil … . Als milderes Mittel ist eine Nachfristsetzung geprüft und verworfen worden, weil … .
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die Vorprägung wird hergeleitet, nicht behauptet
Wortlaut und Zweck werden genannt; der Satz „hier liegt intendiertes Ermessen vor“ allein begründet nichts. - Der Satz zur Atypik entfällt nie
Auch in Fassung 1 steht ausdrücklich, dass ein atypischer Fall nicht vorliegt; das weist nach, dass die Frage gestellt wurde. Fehlt er, ist der Bescheid angreifbar, selbst wenn die Entscheidung richtig ist. - „Weder vorgetragen noch ersichtlich“ ist eine Formel mit Grenzen
Sie genügt, wo der Sachverhalt nichts hergibt. Sobald er etwas hergibt, wird sie zur Unwahrheit; dann liegt ein Ermessensausfall vor. - In Fassung 2 wird abgewogen, nicht aufgezählt
Beide Seiten, dann die Entscheidung mit Begründung, dann das mildere Mittel. - Der Maßstab im Hintergrund: Art. 40 BayVwVfG für die Ausübung, Art. 39 I 3 BayVwVfG für die Begründung, § 114 S. 1 VwGO für die Kontrolle, § 114 S. 2 VwGO für die Grenze des Nachschiebens. Ö8-2.18.