Die Entscheidung
Beide Male heißt es „hinreichend bestimmt“, und beide Male ist etwas anderes gemeint. Zu entscheiden ist, welcher Maßstab angelegt wird — und die Antwort folgt aus der Handlungsform, nicht aus der Schwere der Belastung.
| Verwaltungsakt | Rechtsnorm | |
|---|---|---|
| Grundlage | Art. 37 I BayVwVfG — geschriebenes Recht | Rechtsstaatsprinzip und betroffene Grundrechte — ungeschrieben |
| Maßstab | Der Adressat muss erkennen, was von ihm verlangt wird; die Regelung muss vollstreckbar sein | Der Normadressat muss sein Verhalten einrichten können; die Auswirkungen müssen voraussehbar sein |
| Unbestimmte Begriffe | im Tenor problematisch — er muss konkretisieren, was das Gesetz offenlässt | zulässig, sogar notwendig, weil die Norm unbekannte künftige Fälle erfassen muss |
| Auslegungsmittel | Begründung, Anlagen, Pläne, Vorgeschichte des Verfahrens; objektiver Empfängerhorizont | Wortlaut, Systematik, Entstehung, Zweck; verfassungskonforme Auslegung als Rettungsanker |
| Folge des Verstoßes | rechtswidrig; nichtig nur bei Art. 44 I oder Art. 44 II Nr. 4 BayVwVfG | unwirksam, soweit die Unbestimmtheit reicht; teilweise Aufrechterhaltung, wenn der Rest sinnvoll bleibt |
| Wer stellt das fest | jedes Verwaltungsgericht im Anfechtungsverfahren | jedes Gericht inzident; beim förmlichen Gesetz nur das Verfassungsgericht — Feld 3 |
| Häufigster Angriff | Tenor wiederholt den Gesetzeswortlaut · Frist fehlt · Adressat unklar | zwei Vorschriften derselben Satzung widersprechen sich · Gebührenmaßstab nicht berechenbar |
Schema · Den Maßstab bestimmen und anwenden
- Bestimme die Handlungsform
Einzelfallregelung mit Außenwirkung ⇒ Verwaltungsakt, Art. 35 S. 1 BayVwVfG. Generell-abstrakte Regelung ⇒ Norm. Bei der Allgemeinverfügung — Art. 35 S. 2 BayVwVfG — gilt der Maßstab des Verwaltungsakts, aber mit der Besonderheit, dass der Adressatenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sein darf. - Lege zuerst aus
Bei beiden Formen. Der Satz „nach Auslegung ergibt sich eindeutig, dass …“ erledigt die meisten Bestimmtheitsrügen, und er gehört auch dann in die Arbeit, wenn die Rüge im Ergebnis durchgreift — dann in der Form „auch die Auslegung führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, weil …“. - Prüfe die Norm zuerst, den Bescheid danach
Ist die Ermächtigungsgrundlage unbestimmt und deshalb unwirksam, kommt es auf die Bestimmtheit des Bescheids nicht mehr an. - Zieh die richtige Rechtsfolge
„Unwirksam“ für die Norm, „rechtswidrig“ für den Bescheid — und für die Norm zusätzlich die Frage, ob der Rest bestehen bleibt.
Gegenprobe
Frage, wer den Text lesen und verstehen muss. Ein bestimmter Adressat in einer bestimmten Lage ⇒ Maßstab des Verwaltungsakts. Ein unbestimmter Kreis in unbekannten künftigen Lagen ⇒ Maßstab der Norm.