Bestimmtheitsmaßstab bei Norm und Verwaltungsakt

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Beide Male heißt es „hinreichend bestimmt“, und beide Male ist etwas anderes gemeint. Zu entscheiden ist, welcher Maßstab angelegt wird — und die Antwort folgt aus der Handlungsform, nicht aus der Schwere der Belastung.

VerwaltungsaktRechtsnorm
GrundlageArt. 37 I BayVwVfG — geschriebenes RechtRechtsstaatsprinzip und betroffene Grundrechte — ungeschrieben
MaßstabDer Adressat muss erkennen, was von ihm verlangt wird; die Regelung muss vollstreckbar seinDer Normadressat muss sein Verhalten einrichten können; die Auswirkungen müssen voraussehbar sein
Unbestimmte Begriffeim Tenor problematisch — er muss konkretisieren, was das Gesetz offenlässtzulässig, sogar notwendig, weil die Norm unbekannte künftige Fälle erfassen muss
AuslegungsmittelBegründung, Anlagen, Pläne, Vorgeschichte des Verfahrens; objektiver EmpfängerhorizontWortlaut, Systematik, Entstehung, Zweck; verfassungskonforme Auslegung als Rettungsanker
Folge des Verstoßesrechtswidrig; nichtig nur bei Art. 44 I oder Art. 44 II Nr. 4 BayVwVfGunwirksam, soweit die Unbestimmtheit reicht; teilweise Aufrechterhaltung, wenn der Rest sinnvoll bleibt
Wer stellt das festjedes Verwaltungsgericht im Anfechtungsverfahrenjedes Gericht inzident; beim förmlichen Gesetz nur das Verfassungsgericht — Feld 3
Häufigster AngriffTenor wiederholt den Gesetzeswortlaut · Frist fehlt · Adressat unklarzwei Vorschriften derselben Satzung widersprechen sich · Gebührenmaßstab nicht berechenbar

Schema · Den Maßstab bestimmen und anwenden

  1. Bestimme die Handlungsform
    Einzelfallregelung mit Außenwirkung ⇒ Verwaltungsakt, Art. 35 S. 1 BayVwVfG. Generell-abstrakte Regelung ⇒ Norm. Bei der Allgemeinverfügung — Art. 35 S. 2 BayVwVfG — gilt der Maßstab des Verwaltungsakts, aber mit der Besonderheit, dass der Adressatenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sein darf.
  2. Lege zuerst aus
    Bei beiden Formen. Der Satz „nach Auslegung ergibt sich eindeutig, dass …“ erledigt die meisten Bestimmtheitsrügen, und er gehört auch dann in die Arbeit, wenn die Rüge im Ergebnis durchgreift — dann in der Form „auch die Auslegung führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, weil …“.
  3. Prüfe die Norm zuerst, den Bescheid danach
    Ist die Ermächtigungsgrundlage unbestimmt und deshalb unwirksam, kommt es auf die Bestimmtheit des Bescheids nicht mehr an.
  4. Zieh die richtige Rechtsfolge
    „Unwirksam“ für die Norm, „rechtswidrig“ für den Bescheid — und für die Norm zusätzlich die Frage, ob der Rest bestehen bleibt.

Gegenprobe

Frage, wer den Text lesen und verstehen muss. Ein bestimmter Adressat in einer bestimmten Lage ⇒ Maßstab des Verwaltungsakts. Ein unbestimmter Kreis in unbekannten künftigen Lagen ⇒ Maßstab der Norm.

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