Zweckverband: Ladung, Beschluss und weisungswidrige Stimmabgabe (Art. 33 KommZG)

Öffentliches Recht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Art. 33 I 1 KommZG

Die Verbandsversammlung „ist beschlußfähig, wenn sämtliche Verbandsrätinnen und Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsrätinnen und Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen.“ Satz 3 kennt die zweite Einberufung binnen vier Wochen — aber nur, wenn die Beschlussunfähigkeit „nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsrätinnen und Verbandsräte beruht“.

Art. 33 II 4 KommZG

„Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsrätinnen und Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben.“ Satz 5. „Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.“

Art. 32 I 3 KommZG

Die Einladung „muß Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsrätinnen und Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.“ Satz 4. „In dringenden Fällen kann die oder der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.“

Verlangt für die Beschlussfähigkeit: sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen · die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte erreichen die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

Drei Unterschiede zum Gemeinderat muss man wissen. Erstens die Ladungsfrist. Der Zweckverband hat eine gesetzliche Frist von einer Woche, Art. 32 I 3 KommZG; die Gemeindeordnung hat keine, sie verlangt in Art. 46 II 1 GO nur eine „angemessene Frist“. Wer die Wochenfrist auf den Gemeinderat überträgt, zitiert eine Norm, die dort nicht gilt. Zweitens die Bezugsgröße der Mehrheit. Nicht die Zahl der Köpfe entscheidet, sondern die Stimmenzahl der Verbandssatzung — nach Art. 31 I 3 KommZG kann sie einzelnen Mitgliedern ein mehrfaches Stimmrecht geben. Drittens die Weisung. Der Gemeinderat ist nach Art. 30 I 1 GO die Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger; ein Weisungsrecht gegenüber seinen Mitgliedern kennt die Gemeindeordnung nicht.

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