Die Entscheidung
Bayern kennt drei kommunale Ebenen, und ihre Zuständigkeiten sind nicht nebeneinander, sondern subsidiär geordnet. Wer die Ebene verwechselt, verklagt den falschen Rechtsträger und stützt sich auf die falsche Ordnung — GO, LKrO und BezO sind parallel gebaut, aber sie sind drei Gesetze.
| Gemeinde | Landkreis | Bezirk | |
|---|---|---|---|
| Wirkungskreis allgemein | Alle öffentlichen Aufgaben im Gebiet, Art. 6 I 1 GO | Auf das Kreisgebiet beschränkte Aufgaben, die über Zuständigkeit oder Leistungsvermögen der Gemeinden hinausgehen und keine Staatsaufgaben sind, Art. 4 I LKrO | Aufgaben, die sich auf das Bezirksgebiet beschränken und über Zuständigkeit oder Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen, Art. 4 I BezO |
| Eigener Wirkungskreis | Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Art. 7 I GO | Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft, Art. 5 I LKrO | Angelegenheiten der durch das Bezirksgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft, Art. 5 I BezO |
| Übertragener Wirkungskreis | Zuweisung namens des Staates oder anderer Körperschaften, Art. 8 I GO | Nur staatliche Aufgaben im Auftrag des Staates, Art. 6 I LKrO | Aufgaben im Auftrag des Staates, Art. 6 I BezO |
| Rechtsaufsicht | Landratsamt oder Regierung, Art. 110 GO | Regierung, Art. 96 S. 1 LKrO | Staatsministerium |
Schema · Welche kommunale Ebene trägt die Aufgabe
- Zuerst die Gemeinde
Art. 6 I 1 GO gibt ihr alle öffentlichen Aufgaben in ihrem Gebiet. Nur wenn die Aufgabe die gemeindliche Zuständigkeit oder das gemeindliche Leistungsvermögen übersteigt, kommt der Landkreis in Betracht — das steht ausdrücklich in Art. 4 I LKrO. - Dann der Landkreis, aber nur unterhalb der Staatsaufgabe
Art. 4 I LKrO nimmt Staatsaufgaben ausdrücklich aus. Das ist der Grund, warum die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden nach Art. 110 S. 1 GO nicht Kreisaufgabe ist, sondern staatliche Verwaltungsaufgabe. - Zuletzt der Bezirk
Art. 4 I BezO verlangt, dass die Aufgabe Zuständigkeit oder Leistungsvermögen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden übersteigt. - Die Sonderrolle der kreisfreien Gemeinde
Nach Art. 9 I 1 GO erfüllt sie im übertragenen Wirkungskreis die Aufgaben, die sonst das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde wahrnimmt, und ist insoweit Kreisverwaltungsbehörde und erfüllt nach S. 2 zusätzlich die Landkreisaufgaben beider Wirkungskreise; die Große Kreisstadt übernimmt nach Art. 9 II 1 GO nur die durch Rechtsverordnung bestimmten Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.
Gegenprobe
Suche die Aufsichtsbehörde. Findest du für dieselbe Körperschaft zwei — etwa das Landratsamt und die Regierung —, hast du die Ebene verwechselt oder die Sonderregel des Art. 110 S. 5 GO für Große Kreisstädte übersehen.