Gemeindeaufgaben und Wirkungskreise (Art. 6 GO, Art. 7 GO, Art. 8 GO)

Öffentliches Recht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Art. 6 I 1 GO

„Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu.“ Satz 2. „Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.“ Absatz 2. „Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.“

Art. 7 I GO

„Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).“ Absatz 2 S. 1. „In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen.“ Satz 2. „Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.“

Art. 8 I GO

„Der übertragene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten, die das Gesetz den Gemeinden zur Besorgung namens des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zuweist.“ Absatz 2. „Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten können die zuständigen Staatsbehörden den Gemeinden Weisungen erteilen.“

Verlangt für den eigenen Wirkungskreis: Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft · keine gesetzliche Zuweisung an eine andere Ebene. Für den übertragenen: ausdrückliche gesetzliche Zuweisung · Besorgung namens des Staates oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Reihenfolge dieser drei Artikel ist die Reihenfolge der Prüfung. Art. 6 I 1 GO ist die Allzuständigkeitsvermutung: Was örtlich ist, gehört der Gemeinde, solange kein Gesetz es ihr nimmt. Art. 6 II GO erzwingt die Zuordnung — ein Drittes gibt es nicht. Art. 7 I GO verweist für den Angelegenheitsbegriff auf Art. 83 I BV mit seiner langen, nicht abschließenden Aufzählung von der Ortsplanung über die örtliche Polizei bis zur Totenbestattung. Art. 8 I GO verlangt dagegen eine Zuweisung durch Gesetz — er begründet nichts von selbst. Wer den übertragenen Wirkungskreis behauptet, muss die Zuweisungsnorm benennen; wer sie nicht findet, ist im eigenen. Der praktische Unterschied steht in Art. 7 II 1 gegen Art. 8 II GO: dort eigenes Ermessen, hier Weisungsgebundenheit. Art. 8 III 1 GO kennt den Sonderfall der Übertragung „zur selbständigen Besorgung“; S. 2 ordnet dafür die sinngemäße Anwendung des Art. 7 II GO an — die Aufgabe bleibt übertragen, das Weisungsrecht ist zurückgenommen.

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