Das Landratsamt als Staatsbehörde oder Kreisbehörde (Art. 37 LKrO)

Öffentliches Recht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung

Sie ist der bayerische Sonderpunkt des Gebiets und entscheidet über Passivlegitimation, Aufsichtsweg und Kostenträger. Ein und dieselbe Behörde ist gleichzeitig Behörde des Landkreises und Behörde des Freistaats — welche Rolle sie einnimmt, hängt allein an der Aufgabe, die sie gerade wahrnimmt.

Art. 37 I 1 LKrO

„Das Landratsamt ist Kreisbehörde.“ Satz 2. „Soweit es rein staatliche Aufgaben, insbesondere die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und über sonstige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt, ist es Staatsbehörde.“ Absatz 6 ergänzt für die Person an der Spitze: Im Vollzug der Staatsaufgaben wird der Landrat „als Organ des Staates tätig und untersteht lediglich den Weisungen der vorgesetzten Dienststellen.“

Landratsamt als KreisbehördeLandratsamt als Staatsbehörde
NormArt. 37 I 1 LKrOArt. 37 I 2 LKrO
AufgabeAngelegenheiten des Landkreises, eigener und übertragener WirkungskreisRein staatliche Aufgaben, insbesondere die Rechtsaufsicht nach Art. 110 S. 1 GO und die Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde
Beklagter, § 78 I Nr. 1 VwGODer LandkreisDer Freistaat

Die Kriterien

Erstens: Frage nicht, wer handelt, sondern welche Aufgabe wahrgenommen wird. Zweitens: Die Aufzählung in Art. 37 I 2 LKrO ist mit „insbesondere“ eingeleitet — die Kommunalaufsicht ist das Musterbeispiel, nicht der einzige Fall. Drittens: Art. 37 II LKrO ordnet an, dass geeignete staatliche Aufgaben mit Ausnahme der staatlichen Aufsicht durch Einzelgesetze auf die Kreisverwaltung zu übertragen sind — die Aufsicht bleibt also bewusst beim Staat und wird nicht kommunalisiert. Viertens: Auch der Landkreis selbst steht unter Aufsicht, und zwar der der Regierung, Art. 96 S. 1 LKrO; das Landratsamt beaufsichtigt niemals sich selbst.

Gegenprobe

Schlage den Briefkopf des Bescheids auf. Steht dort ein Funktionszusatz — etwa „Rechtsaufsichtsbehörde“ oder „untere Bauaufsichtsbehörde“ —, sagt er dir die Rolle. Fehlt er, hilft die Rechtsgrundlage: Wer sich auf Art. 112 S. 1 GO stützt, handelt als Staatsbehörde; wer eine Kreisstraße widmet, als Kreisbehörde. Und der letzte Prüfstein ist der Beklagte: Verklagt der Kläger den Landkreis wegen einer Beanstandung nach Art. 112 S. 1 GO, ist die Klage gegen den falschen Rechtsträger gerichtet.

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