Feststellung analog und Aufhebung der Vollziehung im Wortlaut

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 13 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Baustein. Diese beiden Anträge kommen seltener vor als die Grundformen und sind deshalb die Stelle, an der sich eine Bearbeitung von den übrigen abhebt. In den dokumentierten Terminen trug der Feststellungsantrag zweimal, die Aufhebung der Vollziehung einmal — und beide Male stand der Antrag neben einem anderen.

Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom … gegen den Bescheid des Antragsgegners vom … (Az. …) aufschiebende Wirkung hat.

Die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom … (Az. …) wird aufgehoben; der Antragsgegner wird verpflichtet, die am … angebrachten Siegel zu entfernen und die Räume freizugeben.

Kombiniert, wie in der häufigsten Konstellation:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom … gegen Ziffer 1 des Bescheids vom … wird wiederhergestellt.

  2. Die Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom … wird aufgehoben; der Antragsgegner wird verpflichtet, den bisherigen Zustand wiederherzustellen.

Worauf es beim Abwandeln ankommt.

  • Die Feststellung braucht die Analogie, und sie gehört in die Begründung. § 80 V 1 VwGO nennt nur Anordnung und Wiederherstellung; der Feststellungsantrag ist analog statthaft, weil sonst gegen die behördliche Verkennung der Rechtslage kein Eilrechtsschutz bestünde und § 123 V VwGO den Weg über § 123 VwGO sperrt. Ein Satz dazu genügt — aber er muss dastehen.
  • Der Feststellungsantrag hat kein „soweit“ und keine Abwägung. Er stellt fest, was ist; das Gericht wägt nicht ab, sondern subsumiert unter § 80 II 1 VwGO. Wer hier eine Interessenabwägung schreibt, hat den Antrag nicht verstanden.
  • § 80 V 3 VwGO trägt zwei Aussprüche. Die Aufhebung der Vollziehung ist die kassatorische Seite, die Verpflichtung zur Rückgängigmachung die vollzugsfolgenbeseitigende. Beides gehört in denselben Tenorpunkt, verbunden durch ein Semikolon — der zweite Teil macht den ersten vollstreckbar.
  • Der Antrag nach Satz 3 ist ein eigener Antrag. Er bekommt einen eigenen Tenorpunkt, wird gesondert auf sein Rechtsschutzbedürfnis geprüft und geht in die Kostenquote nach § 155 I VwGO ein. Wer ihn als bloßen Zusatz behandelt, verliert einen Tenorpunkt und die halbe Quote.
  • Die Reihenfolge steht fest. Erst die Anordnung oder Wiederherstellung — oder die Feststellung —, dann die Aufhebung der Vollziehung. Umgekehrt ergäbe der zweite Ausspruch keinen Sinn.
  • Bezeichne, was rückgängig zu machen ist. „Der bisherige Zustand wird wiederhergestellt“ ist zu unbestimmt, wenn der Sachverhalt Genaueres hergibt; der Tenor muss vollstreckbar sein.

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