Die örtliche Zuständigkeit — welche Nummer des § 52 VwGO trägt

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 5 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung. § 52 VwGO hat fünf Nummern ohne Absätze, und sie stehen in einer festen Rangfolge. Wer sie in der falschen Reihenfolge abarbeitet, landet bei der falschen Nummer und damit bei einem Verweisungsbeschluss, den es nicht gebraucht hätte.

NummerGegenstandAnknüpfungVorrang
Nr. 1Streitigkeiten über unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder RechtsverhältnisLage des Vermögens oder des Ortesgeht allen anderen vor; „ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig“
Nr. 2Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer Bundesbehörde oder bundesunmittelbaren KörperschaftSitz der Behörde„vorbehaltlich der Nummern 1 und 4“
Nr. 3alle anderen AnfechtungsklagenBezirk, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde„vorbehaltlich der Nummern 1 und 4“
Nr. 4Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis — fünf Verhältnisse, nicht vierdienstlicher Wohnsitz, sonst Wohnsitzgeht den Nummern 2 und 3 vor
Nr. 5alles ÜbrigeSitz, Wohnsitz oder Aufenthalt des BeklagtenAuffangnorm

Schema · Die örtliche Zuständigkeit bestimmen

  1. Zuerst Nummer 1. Geht es um unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis? Baurecht, Erschließungsbeiträge, Straßenrecht, Immissionsschutz an einer Anlage, Wasserrecht: Ja. Dann ist nur das Gericht am Ort zuständig, und die Prüfung endet hier. Das ist im Eilrechtsschutz der Regelfall, weil die meisten Eilfälle Grundstücksbezug haben.
  2. Dann Nummer 4, wenn es um ein Dienstverhältnis geht.
  3. Dann Nummer 2, wenn eine Bundesbehörde gehandelt hat.
  4. Dann Nummer 3 für jede andere Anfechtungslage: maßgeblich ist der Bezirk, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde, also der Sitz der erlassenden Behörde, nicht der Wohnsitz des Betroffenen. Nach Satz 5 gilt das auch für Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
  5. Zuletzt Nummer 5 für alles Übrige — insbesondere für Leistungs- und Feststellungsbegehren ohne Ortsbezug, also für viele Fälle des § 123 VwGO.
  6. Wenn das angerufene Gericht unzuständig ist, wird nicht abgelehnt, sondern verwiesen: § 83 S. 1 VwGO mit § 17a II 1 GVG, von Amts wegen und nach Anhörung. Der Beschluss ist nach § 83 S. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt auch im Eilverfahren.

Gegenprobe. Das Gericht der Hauptsache im Sinn des § 80 V 1 VwGO ist dasselbe, das über die Klage zu entscheiden hätte. Ein Eilverfahren kann deshalb nie bei einem anderen Verwaltungsgericht anhängig sein als die Hauptsache — und wenn doch, ist eines von beiden falsch angebracht.

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