§ 154 I VwGO. „Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.“
§ 155 I VwGO. „Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.“
Verlangt: ein Unterliegen · oder ein teilweises Unterliegen · und im zweiten Fall eine Quote, die sich rechnen lässt.
§ 154 VwGO hat fünf Absätze, nicht vier: Abs. 2 die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, Abs. 3 der Beigeladene (Ö4-7.10), Abs. 4 das Wiederaufnahmeverfahren und Abs. 5 — neu und in älteren Darstellungen nicht enthalten — die Sonderregel, dass die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last fallen, soweit der Antragsteller allein aufgrund von § 80c II VwGO unterliegt, also wegen eines Mangels, den das Gericht außer Acht lässt, weil er offensichtlich in absehbarer Zeit behoben sein wird.
Schema · Die Kostenziffer bestimmen
- Wer hat welchen Antrag gestellt? Jeder Antrag wird gezählt, auch der unzulässige und auch der zurückgenommene — § 155 II VwGO belastet den Zurücknehmenden.
- In welchem Umfang ist wer unterlegen? Der Maßstab ist der Streitwert, nicht die Zahl der Anträge (Ö4-7.11). Zwei Anträge zu 2 500 Euro wiegen zusammen so viel wie einer zu 5 000 Euro.
- Voller Erfolg oder volle Ablehnung? Dann § 154 I VwGO, ein Satz.
- Teilerfolg? Dann § 155 I 1 VwGO: aufheben oder verhältnismäßig teilen. Die Quote wird ausgeschrieben, nicht als Bruch angedeutet; bei einem Unterliegen von deutlich unter einem Zehntel erlaubt S. 3 die Belastung des anderen mit allem.
- Mehrere Antragsteller? § 159 VwGO, dazu § 100 I ZPO.
- Beigeladener im Rubrum? § 154 III VwGO für seine Belastung, § 162 III VwGO für seine Erstattung (Ö4-7.10). Ohne eigenen Antrag steht regelmäßig nur der Satz, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Bei mehreren Antragstellern gilt § 159 S. 1 VwGO mit § 100 I ZPO: Haftung nach Kopfteilen; nach § 159 S. 2 VwGO können sie als Gesamtschuldner haften, wenn das Rechtsverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann. Erledigt sich das Eilverfahren — etwa weil die Behörde die Vollziehung nach § 80 IV VwGO aussetzt —, entscheidet § 161 II 1 VwGO nach billigem Ermessen, und der Beschluss ist nach § 122 II 2 VwGO auch dann zu begründen. Nach § 158 II VwGO ist die isolierte Kostenentscheidung unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist.