Der Baustein
Neben den drei Grundformen des Tenors (Ö4-7.5) tragen drei weitere Formen, und zwei von ihnen kamen in den dokumentierten Aufgaben vor: die Feststellung analog § 80 V 1 VwGO in zwei, die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 V 3 VwGO in einer. Die dritte Form — die Teilstattgabe — ist keine eigene Norm, sondern eine Schreibtechnik.
Feststellung analog § 80 V 1 VwGO — die Behörde vollzieht, obwohl die aufschiebende Wirkung besteht
I. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom ... gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom ... aufschiebende Wirkung hat.
Aufhebung der Vollziehung, § 80 V 3 VwGO — der Verwaltungsakt ist bereits vollzogen
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... gegen den Bescheid vom ... wird wiederhergestellt. II. Die Vollziehung des Bescheids wird aufgehoben; der Antragsgegner wird verpflichtet, das am ... sichergestellte ... an den Antragsteller herauszugeben.
Teilstattgabe bei mehreren Verfügungen in einem Bescheid
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... gegen Ziffer 2 des Bescheids vom ... wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Mehrere selbständige Anträge in einem Beschluss
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... gegen Ziffer 1 des Bescheids vom ... wird angeordnet. II. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Die Feststellung ist kein Gestaltungsausspruch
Sie stellt fest, was ohnehin gilt, und richtet sich gegen den faktischen Vollzug. Ihre Grundlage ist § 80 V 1 VwGO analog — die Analogie wird in den Gründen benannt, nicht im Tenor. - § 80 V 3 VwGO ist ein eigener Antrag
Der Wortlaut lautet: „Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.“ Er setzt einen Vollzug voraus, der rückgängig zu machen ist, und er hat ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb steht er als eigene Ziffer, nicht als Anhängsel. - „Im Übrigen“ trennt sauber
Wer teilweise stattgibt, muss den abgelehnten Rest ausdrücklich ablehnen; sonst bleibt ein Antrag unbeschieden, und § 120 VwGO über § 122 I VwGO eröffnet die Ergänzung. - Bei mehreren selbständigen Anträgen bekommt jeder Antrag seine eigene Prüfung, aber nicht notwendig eine eigene Ziffer: Nur der erfolgreiche Teil wird ausgesprochen, der Rest wandert in die Sammelziffer. Die Kostenquote richtet sich dann nach den Streitwerten der einzelnen Gegenstände (Ö4-7.9).
- Kein Tenor über die Beiladung
Sie ergeht durch eigenen Beschluss vor der Sachentscheidung.