Die Entscheidung
Zwischen der wohlwollenden Auslegung und der unzulässigen Ersetzung des Antrags liegt eine Grenze, und sie entscheidet über die Kostenquote. Die Frage lautet nicht, was sinnvoll wäre, sondern was der Antragsteller will.
| Auslegung — §§ 122 I, 88 VwGO | Keine Auslegung — Ablehnung | |
|---|---|---|
| Anknüpfung | Das Ziel ist erkennbar, nur der Weg ist falsch bezeichnet | Das Ziel selbst ist ein anderes, als das Gesetz hergibt |
| Beispiel | „wiederherstellen“ statt „anordnen“; „§ 123 VwGO“ statt „§ 80 V VwGO“ | Antrag auf Verurteilung zur Zahlung; Beharren auf der endgültigen Aufhebung trotz Hinweises |
| Anwaltliche Vertretung | mahnt zur Zurückhaltung, sperrt aber nicht | spricht dafür, den Wortlaut ernst zu nehmen |
| Tenor | ein Ausspruch, keine Teilablehnung | Ablehnung, ganz oder teilweise |
| Kosten | § 154 I VwGO nach dem Ausgang in der Sache | § 155 I VwGO, soweit teilweise abgelehnt wird |
Schema · Die Grenze bestimmen
- Ermittle das Ziel aus dem Gesamtvorbringen
Antrag, Begründung, beigefügte Unterlagen, der Sachverhalt. Der Wortlaut des Antrags ist ein Anhaltspunkt, nicht das Ergebnis. - Ist das Ziel im Eilverfahren überhaupt erreichbar?
- Nein — der Antragsteller will erkennbar Endgültiges, etwa die Verurteilung zur Zahlung oder die abschließende Klärung ⇒ keine Auslegung; das gehört in die Hauptsache. Wer im Eilverfahren nur das Wort „aufheben“ wählt, will dagegen regelmäßig vorläufigen Schutz; dann wird ausgelegt. Sonst gilt: Der Antrag ist abzulehnen.
- Ja ⇒ weiter.
- Passt das gewählte Verfahren? Ist § 123 VwGO gewählt, obwohl ein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt, sperrt § 123 V VwGO — dann wird ausgelegt, denn niemand will einen gesperrten Weg. Umgekehrt ebenso.
- Passt das Verb? Ist das Verb des § 80 V 1 VwGO falsch gewählt, wird ausgelegt; das ist ein reiner Subsumtionsfehler und kein anderes Ziel.
- Fehlt ein Antrag, der offensichtlich mitgewollt ist? Bei bereits erfolgtem Vollzug regelmäßig der Antrag nach § 80 V 3 VwGO. Hier ist Vorsicht geboten: Das Gericht darf nicht über das Begehren hinausgehen, § 88 Halbsatz 1 VwGO. Es muss also festgestellt werden, dass der Antragsteller die Rückgängigmachung wirklich will — die bloße Möglichkeit genügt nicht.
- Mache die Auslegung sichtbar
Ein Satz in den Gründen: „Der Antrag ist nach §§ 122 I, 88 VwGO dahin auszulegen, dass …“ Wer stillschweigend etwas anderes tenoriert, als beantragt ist, erzeugt den Eindruck eines Verstoßes gegen § 88 Halbsatz 1 VwGO. - Ziehe die Kostenfolge
Nach Auslegung gibt es keine Teilablehnung und deshalb keine Quote. Wird dagegen ein Teil des Begehrens abgelehnt, greift § 155 I VwGO — und bei einem nur geringen Unterliegen kann nach § 155 I 3 VwGO gleichwohl der andere Teil die Kosten ganz tragen.
Gegenprobe
Frage: Wäre der Antragsteller mit dem ausgelegten Antrag zufrieden? Ist die Antwort zweifelhaft, wird nicht ausgelegt, sondern nachgefragt — und wenn dafür keine Zeit ist, wird der Antrag so behandelt, wie er gestellt ist.