Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 80 V 1 VwGO

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 11 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

„Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.“

Verlangt: ein Antrag — von Amts wegen geschieht hier nichts · Entscheidung durch das Gericht der Hauptsache · ein Fall des Absatzes 2 Satz 1 · und die Zuordnung zu einer der beiden Alternativen.

Der Satz enthält vier Bestandteile, und jeder enthält eine eigene Entscheidung. „Auf Antrag“ macht das Verfahren zum Antragsverfahren; das Gericht darf nicht mehr zusprechen, als beantragt ist, § 88 VwGO über § 122 I VwGO — wohl aber den Antrag auslegen. „Das Gericht der Hauptsache“ bestimmt die Zuständigkeit, ohne sie selbst zu regeln; sie folgt aus §§ 45, 52 VwGO und, wenn die Hauptsache in höherer Instanz liegt, aus dieser Lage. „Nummer 1 bis 3a“ ist die Abgrenzung der beiden Alternativen; sie hieß bis zur Einfügung der Nummer 3a „Nummer 1 bis 3“, und dieser überholte Wortlaut steht bis heute in Darstellungen jeden Alters. „Ganz oder teilweise“ erlaubt die Teilentscheidung und ist die gesetzliche Grundlage dafür, dass ein Bescheid mit mehreren Verfügungen unterschiedlich behandelt werden kann. Dazu Ö4-2.19.

Zwei Missverständnisse sind auszuräumen. Erstens ist die Alternative nicht wählbar. Sie folgt zwingend aus dem Grund, aus dem die aufschiebende Wirkung fehlt; ein Antrag „auf Anordnung, hilfsweise Wiederherstellung“ ist deshalb kein geschickter Hilfsantrag, sondern ein Eingeständnis, dass die Prüfung nicht stattgefunden hat. Zweitens heißt „wiederherstellen“ nicht „die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben“. Beides sind verschiedene Aussprüche mit verschiedenen Folgen: Die Wiederherstellung bindet die Behörde in der Sache, die Aufhebung der Anordnung lässt ihr die Möglichkeit, formgerecht neu anzuordnen. Ö4-3.5.

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