Die Form der Einreichung — § 55a und § 55d VwGO

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

§ 55d Satz 1 VwGO. „Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts … eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln.“ Satz 3. „Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.“ Satz 4. „Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

Verlangt: Einreichung durch einen der genannten Nutzungspflichtigen · als elektronisches Dokument · das nach § 55a III 1 VwGO entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht ist · sichere Wege nennt § 55a IV VwGO abschließend, für Anwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach nach Nummer 1.

Die Form ist keine Nebenfrage: In einer dokumentierten Aufgabe trug allein die formunwirksame Einreichung. Wer als Rechtsanwalt per Telefax einreicht, wahrt die Form nicht — der Schriftsatz ist unwirksam, und mit ihm der Antrag. Das gilt auch für die Behörde und für jede juristische Person des öffentlichen Rechts; für den nicht vertretenen Bürger gilt die Nutzungspflicht dagegen nicht, er darf weiter schriftlich einreichen, § 81 I 1 VwGO entsprechend.

Zwei Rettungswege stehen bereit, und beide haben enge Voraussetzungen. § 55d S. 3 und 4 VwGO erlauben die Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit — sie ist bei der Einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, und auf Anforderung ist elektronisch nachzureichen. Ein schlichter Hinweis „Fax wegen Störung“ genügt nicht; verlangt ist die Glaubhaftmachung im Sinn des § 294 ZPO über § 173 S. 1 VwGO. § 55a VI VwGO hilft, wenn das elektronische Dokument zwar übermittelt, aber zur Bearbeitung nicht geeignet war: Das Gericht teilt das unverzüglich mit, und das Dokument gilt als im Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, wenn der Absender es unverzüglich in geeigneter Form nachreicht und die inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft macht.

Für den Eilantrag ist die Folge milder als für die Klage, weil er nicht fristgebunden ist: Ein formunwirksam eingereichter Eilantrag kann jederzeit wirksam wiederholt werden. Fatal wird der Fehler dort, wo eine Frist läuft — bei der Klage nach § 74 VwGO, bei der Beschwerde nach § 147 I 1 VwGO und bei ihrer Begründung nach § 146 IV 1 VwGO. Dann hilft nur noch § 60 VwGO.

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