Die drei Grundanträge im Wortlaut

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 13 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Baustein. Der Antrag ist der einzige Satz der Antragsschrift, den das Gericht wörtlich in den Tenor übernehmen kann — und deshalb der Satz, an dem eine Bearbeitung zuerst gemessen wird. Er besteht aus vier Bestandteilen: dem Verb, der Bezeichnung des Rechtsbehelfs, der Bezeichnung des Verwaltungsakts und, wo nötig, der Beschränkung auf einen Teil.

Namens und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom … gegen den Bescheid des Antragsgegners vom … (Az. …) anzuordnen.

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom … gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom … (Az. …) wiederherzustellen.

die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom … (Az. …) anzuordnen, soweit darin ein Zwangsgeld angedroht wird.

Die zugehörigen Tenorformen lauten:

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom … gegen den Bescheid des Antragsgegners vom … wird angeordnet.

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom … gegen Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom … wird wiederhergestellt.

I. Der Antrag wird abgelehnt.

Worauf es beim Abwandeln ankommt.

  • Das Verb folgt aus dem Gesetz, nicht aus dem Gefühl. „Anordnen“ bei § 80 II 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a VwGO, „wiederherstellen“ allein bei Nummer 4. Ein Antrag „auf Anordnung, hilfsweise Wiederherstellung“ zeigt, dass die Weiche nicht gestellt wurde.
  • Der Rechtsbehelf gehört in den Antrag, nicht der Verwaltungsakt allein. Angeordnet wird die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs, nicht die des Bescheids. Ist der Rechtsbehelf noch nicht eingelegt, heißt es „der noch zu erhebenden Klage“.
  • Bezeichne den Verwaltungsakt vollständig: Behörde, Datum, Aktenzeichen. Bei mehreren Ziffern gehört die Ziffer dazu, sonst ist unklar, worüber entschieden wird.
  • „Soweit“ ist das Wort für den Teilantrag. § 80 V 1 VwGO erlaubt die Entscheidung „ganz oder teilweise“; die Beschränkung wird mit „soweit“ formuliert, nicht mit „hinsichtlich“.
  • Der ablehnende Tenor lautet auf Ablehnung, nicht auf Verwerfung oder Abweisung. Über einen Eilantrag wird durch Beschluss entschieden, § 122 I VwGO; „abgewiesen“ ist die Sprache des Urteils, „verworfen“ die des Rechtsmittels.
  • Kosten und Streitwert gehören in den Beschluss, nicht in den Antrag. Der Anwalt beantragt allenfalls, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen; die Streitwertfestsetzung erfolgt von Amts wegen. Stoff des Feldes 7.

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