Vor jedem Antrag steht ein Zustand, und dieser Zustand ist der eigentliche Gegenstand des Feldes. Die aufschiebende Wirkung entsteht kraft Gesetzes, sie entfällt kraft Gesetzes oder kraft behördlicher Anordnung, sie kann behördlich hergestellt und gerichtlich angeordnet oder wiederhergestellt werden, und sie endet nach § 80b VwGO auch dann, wenn niemand etwas tut. Wer diese Bewegungen nicht auseinanderhält, formuliert einen Antrag, der zu der Lage nicht passt — und das ist in Bearbeitungen der häufigste Einzelfehler des ganzen Gebiets.
Die tragende Vorschrift ist § 80 VwGO mit acht Absätzen, und ihre Fallen sitzen in den Verweisungen: Absatz 3 Satz 1 gilt nur bei Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Absatz 4 Satz 1 dagegen „in den Fällen des Absatzes 2“, Absatz 5 Satz 1 unterscheidet „Nummer 1 bis 3a“ von „Nummer 4“, und Absatz 6 Satz 1 greift allein bei Nummer 1. Vier Verweisungen, vier Anwendungsbereiche.