§ 80 II 2 VwGO — die Ermächtigung, die Art. 21a VwZVG nicht trägt

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 5 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung. § 80 II VwGO enthält zwei landesrechtliche Öffnungen: Satz 1 Nummer 3 und Satz 2. Sie sehen ähnlich aus und haben verschiedene Anwendungsbereiche. Auf welche der beiden stützt sich der bayerische Sofortvollzug in der Verwaltungsvollstreckung?

§ 80 II 1 Nr. 3 VwGO§ 80 II 2 VwGO
Wortlaut„in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen“„Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden“
Reichweitejeder Sachbereich, sofern ein Landesgesetz den Wegfall für Landesrecht anordnetnur die Vollstreckung von Ansprüchen nach Bundesrecht durch Landesbehörden
Bayerischer AnwendungsfallArt. 21a S. 1 VwZVG für die Vollstreckung nach Landesrechtdie Vollstreckung bundesrechtlicher Geldforderungen durch bayerische Behörden, soweit Landesrecht sie anordnet
Folge für den Antraganordnen, § 80 V 1 Alt. 1 VwGOanordnen, § 80 V 1 Alt. 1 VwGO
§ 80 III 1 VwGOnicht zu prüfennicht zu prüfen
§ 80 VI VwGOnicht anwendbar, soweit das Landesrecht ihn nicht in Bezug nimmtnicht anwendbar

Schema · Welche Öffnung trägt den landesrechtlichen Wegfall

  1. Geht es um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung? Wenn nein, scheidet Satz 2 von vornherein aus; es bleibt bei Satz 1 Nummer 3, falls überhaupt ein Landesgesetz den Wegfall anordnet.
  2. Wird ein Anspruch nach Bundesrecht oder nach Landesrecht vollstreckt?
    • Nach Bundesrecht — etwa eine bundesrechtlich begründete Geldforderung, die eine Landesbehörde beitreibt: dann ist Satz 2 die Ermächtigung.
    • Nach Landesrecht — der Regelfall der bayerischen Verwaltungsvollstreckung: dann trägt allein Satz 1 Nummer 3, und Art. 21a S. 1 VwZVG ist das Landesgesetz, das er verlangt.
  3. Zitiere die Kette vollständig. „Die aufschiebende Wirkung entfällt nach Art. 21a S. 1 VwZVG in Verbindung mit § 80 II 1 Nr. 3 VwGO.“ Nicht „§ 80 II 2 VwGO“, und nicht „Art. 21a VwZVG“ allein — die bundesrechtliche Ermächtigung gehört dazu, weil das Prozessrecht Bundesrecht ist.
  4. Ziehe die drei Folgen. Es wird angeordnet; § 80 III 1 VwGO ist nicht zu prüfen, weil keine behördliche Anordnung vorliegt; und § 80 VI VwGO gilt nicht, weil Art. 21a S. 2 VwZVG ausdrücklich nur § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt und den Absatz 6 auslässt.

Gegenprobe. Steht in der Norm des Landesrechts das Wort „Bundesrecht“? In Art. 21a S. 1 VwZVG steht es nicht; die Vorschrift erfasst schlicht „Maßnahmen …, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden“. Ein Landesgesetz, das über den engen Bereich des § 80 II 2 VwGO hinausgeht, kann sich auf ihn nicht stützen — und braucht es auch nicht, weil Satz 1 Nummer 3 weiter reicht.

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