Die Entscheidung. § 80 II VwGO enthält zwei landesrechtliche Öffnungen: Satz 1 Nummer 3 und Satz 2. Sie sehen ähnlich aus und haben verschiedene Anwendungsbereiche. Auf welche der beiden stützt sich der bayerische Sofortvollzug in der Verwaltungsvollstreckung?
| § 80 II 1 Nr. 3 VwGO | § 80 II 2 VwGO | |
|---|---|---|
| Wortlaut | „in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen“ | „Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden“ |
| Reichweite | jeder Sachbereich, sofern ein Landesgesetz den Wegfall für Landesrecht anordnet | nur die Vollstreckung von Ansprüchen nach Bundesrecht durch Landesbehörden |
| Bayerischer Anwendungsfall | Art. 21a S. 1 VwZVG für die Vollstreckung nach Landesrecht | die Vollstreckung bundesrechtlicher Geldforderungen durch bayerische Behörden, soweit Landesrecht sie anordnet |
| Folge für den Antrag | anordnen, § 80 V 1 Alt. 1 VwGO | anordnen, § 80 V 1 Alt. 1 VwGO |
| § 80 III 1 VwGO | nicht zu prüfen | nicht zu prüfen |
| § 80 VI VwGO | nicht anwendbar, soweit das Landesrecht ihn nicht in Bezug nimmt | nicht anwendbar |
Schema · Welche Öffnung trägt den landesrechtlichen Wegfall
- Geht es um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung? Wenn nein, scheidet Satz 2 von vornherein aus; es bleibt bei Satz 1 Nummer 3, falls überhaupt ein Landesgesetz den Wegfall anordnet.
- Wird ein Anspruch nach Bundesrecht oder nach Landesrecht vollstreckt?
- Nach Bundesrecht — etwa eine bundesrechtlich begründete Geldforderung, die eine Landesbehörde beitreibt: dann ist Satz 2 die Ermächtigung.
- Nach Landesrecht — der Regelfall der bayerischen Verwaltungsvollstreckung: dann trägt allein Satz 1 Nummer 3, und Art. 21a S. 1 VwZVG ist das Landesgesetz, das er verlangt.
- Zitiere die Kette vollständig. „Die aufschiebende Wirkung entfällt nach Art. 21a S. 1 VwZVG in Verbindung mit § 80 II 1 Nr. 3 VwGO.“ Nicht „§ 80 II 2 VwGO“, und nicht „Art. 21a VwZVG“ allein — die bundesrechtliche Ermächtigung gehört dazu, weil das Prozessrecht Bundesrecht ist.
- Ziehe die drei Folgen. Es wird angeordnet; § 80 III 1 VwGO ist nicht zu prüfen, weil keine behördliche Anordnung vorliegt; und § 80 VI VwGO gilt nicht, weil Art. 21a S. 2 VwZVG ausdrücklich nur § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt und den Absatz 6 auslässt.
Gegenprobe. Steht in der Norm des Landesrechts das Wort „Bundesrecht“? In Art. 21a S. 1 VwZVG steht es nicht; die Vorschrift erfasst schlicht „Maßnahmen …, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden“. Ein Landesgesetz, das über den engen Bereich des § 80 II 2 VwGO hinausgeht, kann sich auf ihn nicht stützen — und braucht es auch nicht, weil Satz 1 Nummer 3 weiter reicht.