Der Baustein. Die Abwägung ist der längste zusammenhängende Text, den ein Eilbeschluss enthält, und sie folgt einem festen Bauplan: Obersatz — Erfolgsaussichten — Ergebnis. Wer den Bauplan hat, schreibt sie in zwanzig Minuten; wer ihn nicht hat, schreibt drei Seiten ohne Gliederung.
Der Antrag ist begründet.
Über den Antrag entscheidet das Gericht nach eigener Abwägung; es prüft nicht nach, wie der Antragsgegner gewichtet hat, sondern gewichtet selbst. Auf der einen Seite steht das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, auf der anderen das Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Bescheids. Den Ausschlag gibt regelmäßig, wie der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand zu beurteilen ist; lässt sich das im Eilverfahren nicht klären, sind die Folgen beider Entscheidungsmöglichkeiten zu vergleichen.
Die drei Fortsetzungen:
Die Klage wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben. … Überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs schließen ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung aus; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein solches Interesse.
Die Klage wird nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben. … Dem danach bestehenden Vollzugsinteresse gebührt der Vorrang. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liegt vor, weil …
Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen. … Die Abwägung der Folgen fällt zugunsten des Antragstellers aus. Wird die Vollziehung nicht ausgesetzt und dringt der Antragsteller in der Hauptsache durch, so … Bleibt die Vollziehung dagegen aus und behält der Antragsgegner in der Hauptsache recht, so … Die erstgenannten Nachteile wiegen schwerer, weil sie … und nicht rückgängig zu machen sind.
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- Der Obersatz muss drei Dinge sagen, und er muss sie in dieser Reihenfolge sagen: die eigene Entscheidung des Gerichts, die beiden abzuwägenden Interessen, die Erfolgsaussichten als Hauptelement mit der Folgenabwägung als Auffangregel. Fehlt eines, fehlt ein tragender Satz.
- Bei § 80 II 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ändert sich der Obersatz. Statt des besonderen Vollzugsinteresses tritt die gesetzliche Wertung an dessen Stelle: „Der Gesetzgeber hat mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. … VwGO die Wertung getroffen, dass …“ Ö4-3.12.
- „Ermessensentscheidung“ ist ein eingeführter Ausdruck, kein Verwaltungsermessen. Gemeint ist die eigene Abwägungsbefugnis des Gerichts; wer stattdessen von einer Ermessenskontrolle nach § 114 S. 1 VwGO spricht, sagt das Gegenteil.
- In der Folgenabwägung gehören beide Hypothesen ausgeschrieben. Ein Vergleich braucht zwei Seiten; wer nur die Nachteile des Antragstellers benennt, hat nicht abgewogen, sondern behauptet.
- Nenne die Prüfungsdichte, wenn der Fall sie hergibt. Ein Satz reicht: „Wegen der Schwere und der Endgültigkeit der drohenden Folgen ist die Sach- und Rechtslage über eine bloß überschlägige Betrachtung hinaus zu prüfen.“ Ö4-3.10.
- Schließe mit dem Ergebnis und dem Verb, das zur Nummer passt — „ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen“ oder „wiederherzustellen“. Der letzte Satz der Gründe muss den ersten Satz des Tenors vorbereiten.